5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten des Nachlasses. b) Die erstinstanzliche Einigungsverhandlung vom 9. April 2013 verlief ergebnislos (Vi-act. D.34). Der Kläger replizierte am 16. August 2013 und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.V): 1. Es sei der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________, mit letztem Wohnsitz an der J.________strasse zz, festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass der Kläger zu 2/5 und die Beklagten 1–4 zu je 3/20 am Nachlass berechtigt sind.