4. Den Beklagten 1, 2 und 3 seien je 3/20 des Nachlasses unter Hinzurechnung sämtlicher der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen aus dem vorhandenen Nachlassvermögen in Geld zuzuweisen und – soweit das vorhandene Nachlassvermögen dazu nicht ausreicht – seien der Kläger und der Beklagte 4 zu verurteilen, den Beklagten 1, 2 und 3 Geldbeträge zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinleitung zu bezahlen, so dass die Beklagten 1, 2 und 3 ihren erbrechtlichen Anspruch am massgeblichen Nachlass erhalten.