3. Die Auskunftsbegehren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2h, 2i und 2j gemäss Klageantwort werden als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Auskunftsbegehren 3a, 3b, 3c und 3d gemäss Klageantwort und Ziff. 4 und 5 der Stellungnahme der Beklagten 1–3 vom 9. Dezember 2009 werden als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Antrag der Beklagten 1–3, wonach die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären sei, wird abgewiesen. 6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen] 7. [Rechtsmittelbelehrung]