klagten 1–3 über folgenden Sachverhalt Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen: - Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss Kaufvertrag über den Stockwerkeigentumsanteil Nr. xx, Gemeinde Freienbach, gemäss öffentlicher Urkunde vom 29. November 1990 2. Die Beklagten 1–3 werden unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, dem Kläger über ihre erbrechtlich relevanten Vorbezüge umfassend Auskunft zu erteilen.