Die Beklagten 1 bis 3 beantragten am 22. März 2010 in einer als „beschränkte Duplik“ bezeichneten Rechtsschrift, es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie an diesem Nachlass, zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen, zu je einem Fünftel berechtigt seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. D.18). Der Beklagte 4 verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Vi-act. D.20). Der Kläger trug auf Abweisung der von den Beklagten 1 bis 3 am 22. März 2010 gestellten Rechtsbegehren an (Vi-act. D.21).