2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch nicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. 3. Der Kläger habe im Sinne von Ziff. 2 insbesondere über folgenden Sachverhalt Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (lit. gemäss Anträgen in der Klageantwort bzw. Stellungnahme vom 9. Dezember 2009):