3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und des Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit der Hauptsache. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 beantragte der Beklagte 4 die Abweisung des Begehrens der Beklagten 1 bis 3, wonach die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären sei (Vi-act. D.15). Die Beklagten 1 bis 3 reichten am 24. Februar 2010 unter Bezugnahme auf die klägerische Eingabe vom 26. Januar 2010 eine Stellungnahme ein und trugen darin auf Folgendes an (Vi-act. E.33): A. Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3