1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 die Anträge gemäss A.3 lit. a, b, c und d (in der Klageantwort) sowie gemäss A.4 und A.5 lit. a, b, c und d in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auskunftserteilung durch den Beklagten 4 als gegenstandslos erachten. 2. An den übrigen nach wie vor aufrechterhaltenen Auskunftsbegehren (vgl. Anträge gemäss A.2 lit. a sowie A.3 lit. d und g der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009), die sich an den Kläger richten, wird festgehalten.