2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch nicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.