4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (= Teilungsmasse) bzw. der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei ausgleichungspflichtige Zuwendungen an den Erbteil des jeweils ausgleichungspflichtigen Erben anzurechnen und von Erben erhaltene herabsetzbare Zuwendungen zu berücksichtigen sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung) zulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten des Nachlasses.