B. In der Hauptsache (Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung/Erbteilung) 1. Es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären. 2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 an diesem Nachlass zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen zu je 1/5 berechtigt sind.