1. Der Kläger und der Beklagte 4 seien unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über ihr Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. Kantonsgericht Schwyz 4