{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:58", "Checksum": "9a11276ba53559481fb55f11bfeed7a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nDie Gebühren für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung reichen\nvon Fr. 500.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 34 Ziff. 7 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr einzelfallweise nach der Bedeutung der Sache und nach\nZeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung\ninnerhalb des kantonalen Tarifs sind in der Regel der Streitwert, der Umfang\nund die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls die Art der Prozessführung\nsowie die finanzielle Lage der Parteien, welche die Kosten zu tragen haben\n(Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 105 N 3). Im\nRechtsmittelverfahren können die Gebühren und Auslagen ausserdem als\nPauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). In Nachachtung des\nim Berufungsverfahrens noch bestehenden Streitwerts von rund\nFr. 4‘100‘000.00 (Fr. 6‘700‘000.00 - Fr. 3‘840‘314.80 + Fr. 765‘333.00 +\nFr. 499‘800.00) sowie in Würdigung des Umfangs und der Schwierigkeit dieser Angelegenheit und des für die Berufungsverfahren entstandenen Aufwands sind die Gerichtskosten auf pauschal Fr. 60‘000.00 festzusetzen. Somit\nsind den Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 48‘000.00 (4/5),\ndem Kläger Fr. 9‘000.00 (3/20) und dem Beklagte 4 Fr. 3‘000.00 (1/20) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind in der Höhe von Fr. 12‘000.00 vom geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von Fr. 50‘000.00 und in der Höhe von jeweils Fr. 16‘000.00 von den geleisteten Vorschüssen der Beklagten 1 bis 3\nvon je Fr. 16‘500.00 zu beziehen. Folglich ist dem Kläger ein Betrag von\nFr. 38‘000.00 und den Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten. Der Beklagte 4 ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten, dem Kläger Fr. 3‘000.00 zu bezahlen.\n\nd) Das Honorar beträgt im Berufungsverfahren 20 bis 60 % der in den §§ 8\nund 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsin-\nKantonsgericht Schwyz 80\n\nstanz infrage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Folglich\nreicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von Fr. 8‘200.00 (20 %\nvon Fr. 41‘000.00 [= 1% von Fr. 4‘100‘000.00]) bis Fr. 86‘100.00 (60 % von\nFr. 143‘500.00 [= 3.5 % von Fr. 4‘100‘000.00). Weder der Rechtsvertreter der\nBeklagten 1 bis 3 noch derjenige des Klägers spezifizierte seinen Aufwand,\nreichte eine Kostennote ein oder machte Gründe für eine ausnahmsweise\nÜberschreitung des Tarifrahmens geltend. Die Berufungsschrift der Beklagten\n1 bis 3 im Verfahren ZK1 2016 40 umfasste knapp 30 Seiten und die Berufungsantwort im Verfahren ZK1 2016 38 knapp 50 Seiten. Die Rechtsschriften\ndes Klägers inklusive der Berichtigung vom 4. November 2016 beliefen sich\nauf rund 30 Seiten und beinhalteten ausserdem zahlreiche Beilagen. In beiden\nVerfahren fand nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren\nstatt. Es handelte sich aber um einen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplexen und aufwendigen Fall, was sich nicht zuletzt am\nAktenumfang und dem 54-seitigen erstinstanzlichen Urteil zeigte. Gemäss den\nin E. 11b.bb dargelegten Grundsätzen, insbesondere den Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA, sind die vollen Parteientschädigungen für die\nBerufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 36‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Übereinstimmend mit dem Verhältnis\nder Kostenauflage im Berufungsverfahren (4/5 zulasten der Beklagten 1 bis 3\nunter solidarischer Haftbarkeit; 3/20 zulasten des Klägers; 1/20 zulasten des\nBeklagten 4) haben die Beklagten 1 bis 3 den Kläger nach Verrechnung der\nParteientschädigungen in solidarischer Haftbarkeit reduziert mit Fr. 16‘200.00\n(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (9/20 von Fr. 36‘000.00). Dem\nBeklagten 4 steht mangels Antrags und Substanziierung keine Umtriebsentschädigung zu;-\nKantonsgericht Schwyz 81\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers (ZK1 2016 38), soweit\ndarauf einzutreten ist, und in Abweisung der Berufung der Beklagten 1 bis 3\n(ZK1 2016 40) wird das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom\n26. September 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. Es wird festgestellt, dass sich der zu teilende Nachlass von F.________,\ngeboren .________, gestorben rr (Datum) wie folgt zusammensetzt:\n\nAktiven per Teilungstag (26.09.2016)\n- Privatkonto K.________ (Bank I) uu per 31.12.2011 Fr. 925.94\n- ein Viertel Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. tt GB Albula Fr. 3'100.00\n- ein Viertel Gesamteigentum an der Liegenschaft Nr. ss GB Albula Fr. 138.00\n- Darlehen der Beklagten 1–3 Fr. 2'100'000.00\n- Zinsforderung aus Darlehen an Beklagte 1–3 Fr. 765'333.00\n- Erbvorbezug Kläger Fr. 166'600.00\n- Erbvorbezug Beklagter 4 Fr. 100'000.00\nTotal Fr. 3'136'096.94\n\n"}