{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Innerhalb dieses Tarifrahmens wird die\nVergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen,\ngilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA).\nDie Höchstansätze des Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1\nGebTRA), was der Vertreter jedoch zu behaupten und substanziieren hat\n(statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7a). Weder der Rechtsvertreter des Klägers noch derjenige der Beklagten 1 bis 3 bezifferte seinen Aufwand für die Ausarbeitung der erstinstanzlichen Rechtsschriften sowie der\nzahlreichen Eingaben. Sie reichten ausserdem keine Kostennote ein und\nmachten keine besonderen Umstände geltend, die ein ausnahmsweises\nÜberschreiten des Tarifrahmens rechtfertigen würden. Das vorinstanzliche\nVerfahren erwies sich aufgrund des Umfangs der Streitpunkte als äussert\naufwendig und schwierig. Die Rechtsschriften (inkl. Stellungnahmen) des Klägers umfassten über 100 Seiten und jene der Beklagten 1 bis 3 über 200 Seiten. Überdies reichten die Parteien etliche Eingaben und Belege ins Recht\nund ihre Rechtsvertreter nahmen ausserdem an einer Einigungsverhandlung\nteil (vgl. Vi-act. D.34). In Anbetracht dessen und in Würdigung der Kriterien\ngemäss § 2 Abs. 1 GebTRA rechtfertigt es sich, die vollen Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren auf pauschal Fr. 100‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (= 1.5 % von Fr. 6‘700‘000.00). Die\nBeklagten 1 bis 3 haben den Kläger nach Verrechnung der Entschädigungen\nmit reduziert Fr. 25‘125.00 (1/4 von Fr. 100‘500.00) ausserrechtlich zu entschädigen.\n\nc) Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsverfahren (ZK1 2016 38 und\n40) ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger vor der Berufungsinstanz\nKantonsgericht Schwyz 78\n\nzu Recht beanstandet, das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei ungenügend (vgl. vorstehend E. 9b). Angesichts dessen, dass sich die Vorinstanz in\nihren Erwägungen zur Teilungsmasse und zur Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven äusserte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49 f.),\nbleibt die entsprechende Änderung des Dispositivs – soweit sie den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz Rechnung trägt – aber ohne nennenswerten Einfluss auf die Kostenfolge. Zu beachten ist ferner, dass der Kläger in der im Berufungsverfahren bedeutendsten Frage, ob den Beklagten 1\nbis 3 Herabsetzungsansprüche aufgrund herabsetzbarer (lebzeitiger) Zuwendungen zustehen, durchdringt. So ist die Pflichtteilsberechnungsmasse (netto)\nden Vorbringen des Klägers entsprechend um Fr. 2‘644‘112.21\n(= Fr. 6‘707‘627.01 - Fr. 4'063'514.80) kleiner als die vorinstanzlich ermittelte\nPflichtteilsberechnungsmasse und den Beklagten 1 bis 3 stehen im Gegensatz zu den von der Vorinstanz festgestellten Herabsetzungsansprüchen gegen den Kläger von je Fr. 467‘728.11 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2012 mangels Verletzung ihrer Pflichtteile keine Herabsetzungsansprüche zu. Die Beklagten 1 bis 3 unterliegen hinsichtlich der geltend gemachten Herabsetzungsansprüche somit vollständig. Demgegenüber obsiegen sie\ninsofern, als sie dem Kläger und dem Beklagten 4 im Vergleich zu den vorinstanzlichen festgelegten Ausgleichszahlungen insgesamt Fr. 274‘890.00 weniger bezahlen müssen, weil die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je\nFr. 166‘600.00, total Fr. 499‘800.00, nicht ausgleichungspflichtig und somit\nnicht in die Teilungsmasse aufzunehmen sind. Der Beklagte 4 teilte der Berufungsinstanz einzig mit, er sei des Prozessierens müde und werde die Berufungsschrift nicht beantworten (KG-act. 17 f. [ZK1 2016 40]). Anträge stellte er\nkeine. Eine solche Distanzierung einer Partei im Rechtsmittelverfahren führt\nzwar nicht zum Verlust der Parteistellung (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 106 N 8;\nRüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. auch 123 V 156, E. 3c und BGE 123\nV 159, E. 4b), kann aber im Rahmen der Ermessensverteilung nach Art. 107\nZPO berücksichtigt werden. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich (Art. 107\nAbs. 1 ZPO), die Kosten der Berufungsverfahren (ZK1 2016 38 und 40) den\nKantonsgericht Schwyz 79\n\nBeklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 sowie dem Kläger zu\n3/20 und dem Beklagten 4 zu 1/20 aufzuerlegen.\n\n"}