{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zu beachten sei, dass die Beklagten 1 bis 3 ihre Teilungsbegehren mit Auskunftsund Herabsetzungsbegehren verknüpft hätten und dass ausserdem die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung habe beurteilt werden müssen. Es sei von\neinem Streitwert in der Höhe der Pflichtteilsberechnungsmasse von netto rund\nFr. 6‘700‘000.00 auszugehen. Mit ihrer Ungültigkeitsklage seien die Beklagten\n1 bis 3 vollständig unterlegen, während sie mit ihrem Herabsetzungsanspruch\ngegenüber dem Kläger durchgedrungen seien. Der Beklagte 4 habe sich den\nAnträgen des Klägers angeschlossen. Es rechtfertige sich somit, den Parteien\ndie Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 88‘545.00 zu gleichen Teilen (je zu 1/5\n= Fr. 17‘709.00) aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen\n(vgl. angefochtenes Urteil, E. 8).\n\naa) Ausgehend davon, dass sich vorliegend kein Erbe der Erbteilung widersetzte, ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – grundsätzlich davon\nauszugehen, dass im Hinblick auf die von allen Erben beantragte Teilung der\nErbschaft keiner der Erben als Verlierer mit Kostenfolge zu betrachten ist\n(vgl. hierzu Weibel, a.a.O., Art. 604 N 36, m.w.H.). Zu berücksichtigen ist aber,\ndass die Beklagten 1 bis 3 mit ihren umfangreichen Auskunftsbegehren gegen\nden Kläger und den Beklagten 4 durchdrangen – ebenso wie der Kläger mit\nseinem Auskunftsbegehren gegen die Beklagten 1 bis 3 (vgl. Vi-act. D.32).\nAusserdem unterlagen die Beklagten 1 bis 3 mit ihrer Ungültigkeitsklage, über\nwelche die Vorinstanz mit Teilurteil vom 14. Februar 2011 (Vi-act. D.32) eigens zu entscheiden hatte, vollständig. Ausschlaggebend für eine Abweichung von der vorinstanzlichen Kostenverteilung auf die Erben zu gleichen\nKantonsgericht Schwyz 76\n\nTeilen ist vorliegend, dass die Beklagten 1 bis 3 in der im erstinstanzlichen\nVerfahren bedeutenden Frage, ob ihnen Herabsetzungsansprüche aufgrund\nherabsetzbarer (lebzeitiger) Zuwendungen zustehen, ausgangsgemäss ebenfalls noch unterliegen. Unter diesen Umständen drängt sich eine Änderung\ndes Entscheids der Vorinstanz hinsichtlich der Kostenauflage sowie des Absehens vom Zusprechen einer Parteientschädigung auf. Statt einer gleichmässigen Verteilung der Kosten auf die fünf Erben zu je 1/5, sind den Beklagten 1 bis 3 unter solidarischer Haftbarkeit 3/4 (total Fr. 66‘408.75) und dem\nKläger sowie dem Beklagten 4, der sich den Anträgen des Klägers anschloss,\nje 1/8 (je Fr. 11‘068.13) der erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen\n(Art. 107 Abs. 1 ZPO).\n\nbb) Entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage (3/4 zulasten der Beklagten 1 bis 3 und je 1/8 zulasten des Klägers und des Beklagten 4) haben\ndie Beklagten 1 bis 3 dem anwaltlich vertretenen Kläger nach Verrechnung\nder gegenseitigen Parteientschädigungen 1/4 seiner Entschädigung unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Demgegenüber steht dem (anwaltlich\nnicht vertretenen) Beklagten 4 mangels Antrags sowie fehlender Substanziierung keine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zu.\n\nDas Gericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für\nRechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit\ndetaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist sie der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA).\nAndernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt\n(§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen\n(statt vieler: ZK2 2016 58 vom 15. Dezember 2016, E. 4b;\nvgl. BGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Ausgehend vom von\nder Vorinstanz bestimmten und von den Parteien nicht infrage gestellten\nKantonsgericht Schwyz 77\n\n"}