{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nc) Unbestritten war bereits vor der Erstinstanz, dass der Kläger und die\nBeklagten 1 bis 3 von der Erblasserin zu deren Lebzeiten Erbvorbezüge von\nje Fr. 166‘600.00, total Fr. 666‘400.00, erhielten und dass der Beklagte 4 einen Erbvorbezug von Fr. 100‘000.00 empfing (Vi-act. A.I, Ziff. 2g auf S. 5; Viact. A.II.1, Ziff. 77 und Ziff. 79; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VII und\nE. 4.d.IX). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Erbvorbezüge als Bestandteil\nder Teilungsmasse (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6b auf S. 49). Die Beklagten 1 bis 3 monieren in einer Eventualbegründung zusammengefasst, es fehle\nKantonsgericht Schwyz 62\n\nfür die Berücksichtigung ihrer Erbvorbezüge sowie desjenigen des Klägers\nvon je Fr. 166‘600.00 in der Teilungsmasse an einer Grundlage, weil die Erblasserin diese Erbvorbezüge – im Gegensatz zu demjenigen des Beklagten 4\nin der Höhe von Fr. 100‘000.00 – nicht der Ausgleichungspflicht unterstellt\nhabe (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 40b–40c.cc). Der Kläger bringt dagegen vor, dieser Eventualstandpunkt der Beklagten 1 bis 3 sei mangels entsprechender Berufungsanträge nicht zu hören (KG-act. 10 [ZK1 2016 40],\nS. 5). Damit lässt der Kläger ausser Acht, dass das Gericht auch ohne ausdrücklich gestellten Eventualantrag weniger zusprechen kann, als begehrt\nwird, wenn die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Gutheissung der\nBegehren nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_449/2014 vom\n2. Oktober 2014, E. 6.2.1; vgl. BGE 115 II 6, E. 7; vgl. Sutter-Somm/Seiler, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 12 zu Art. 58 ZPO). Demzufolge umfasst\nder Berufungsantrag 1 der Beklagten 1 bis 3 (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40],\nS. 2) auf Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils,\nwonach sie zu Zahlungen an den Kläger und den Beklagten 4 verurteilt wurden, nicht nur die gänzliche Befreiung von diesen Zahlungen, sondern ohne\nWeiteres auch deren Reduktion als Folge einer Streichung ihrer Erbvorbezüge\naus der Teilungsmasse. Das Vorbringen der Beklagten 1 bis 3 ist somit zu\nhören und es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 von je Fr. 166‘600.00 zu Recht in der Teilungsmasse berücksichtigte. Hinsichtlich des Erbvorbezugs des Klägers von ebenfalls Fr. 166‘600.00\nmuss demgegenüber von einer Überprüfung der vorinstanzlichen Hinzuzählung zur Teilungsmasse abgesehen werden, weil die Beklagten 1 bis 3 mangels Vertretungsbefugnis keine Anträge für den Kläger stellen können und\ndieser die Berücksichtigung seines Erbvorbezugs in der Teilungsmasse als\nausgleichungspflichtige Zuwendung nicht beanstandete (vgl. KG-act. 10\n[ZK1 2016 40], Zu Rz. 39–42) bzw. selber diesen Erbvorbezug als ausgleichungspflichtige Zuwendung berücksichtigt haben will (vgl. insb. KG-act. 1\n[ZK1 2016 38], Antrag Ziff. 1a; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge-\nKantonsgericht Schwyz 63\n\nrichts 5A_682/2014 und 5A_692/2014 vom 16. Juli 2015, E. 11.4 sowie\nBGE 143 III 425, E. 4, m.H.a. Göksu, Die Rechtsbegehren der Erbteilungsklage, S. 138 ff., in: Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, Liber amicarum für\nAlexandra Rumo-Jungo, Zürich 2014, S. 127 ff.). Der Erbvorbezug des Klägers von Fr. 166‘600.00 hat folglich in der Teilungsmasse zu verbeiben.\n\nWie unter E. 2a dieses Urteils ausgeführt, findet Art. 626 Abs. 2 ZGB\ngrundsätzlich keine Anwendung, wenn der Erblasser die gesetzlichen Quoten\nder Nachkommen ändert, es sei denn, eine positive Anordnung des Erblassers sehe die Ausgleichungsplicht vor. Die Erblasserin ist vorliegend von der\ngesetzlichen Erbfolge abgewichen, indem sie mit letztwilliger Verfügung vom\n5. Mai 2006 die Beklagten 1 bis 4 auf den Pflichtteil setzte und dem Kläger die\nverfügbare freie Quote zuwendete (vgl. Vi-act. B, KB 11). Dass die Erblasserin\ndie Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von insgesamt\nFr. 499‘800.00 der Ausgleichungspflicht unterstellte bzw. zu unterstellen beabsichtigte, ergibt sich weder aus den Ziff. 2 und 3 der letztwilligen Verfügung\nvom 5. Mai 2006 noch aus den Akten. Die in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung\nvorgesehene Befreiung von der Ausgleichungspflicht betrifft ausdrücklich nur\ndie Zuwendungen gemäss Ziff. 2, in welcher lediglich das verzinsliche Darlehen der Beklagten 1 bis 3 von total Fr. 2‘100‘000.00 sowie der Erbvorbezug\ndes Beklagten 4 von Fr. 100‘000.00, nicht aber die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00 aufgeführt werden. Die Erbvorbezüge der Beklagten 1 bis 3 in der Höhe von je Fr. 166‘600.00, total\nFr. 499'800.00, sind somit nicht ausgleichungspflichtig und insofern auch nicht\nin die Teilungsmasse aufzunehmen. Anders verhält es sich hinsichtlich des\nErbvorbezugs des Beklagten 4 in der Höhe von Fr. 100‘000.00. Die Beklagten\n1 bis 3 wiesen bereits vor der ersten Instanz darauf hin, die Erblasserin habe\nunter Ziff. 3 ihrer letztwilligen Verfügung vom 5. Mai 2006 für den Erbvorbezug\ndes Beklagten 4 die Ausgleichung vorgesehen (vgl. Vi-act. A.IV; Ziff. 65 auf\nS. 59). Dem ist zuzustimmen und der Erbvorbezug des Beklagten 4 von\nKantonsgericht Schwyz 64\n\nFr. 100‘000.00 ist aufgrund dieser positiven Anordnung der Ausgleichungspflicht in der Teilungsmasse zu berücksichtigen.\n\n"}