{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nb) Die Beklagten 1 bis 3 weisen im Hinblick auf ihre Darlehensschuld gegenüber dem Nachlass von insgesamt Fr. 2‘100‘000.00 ausdrücklich darauf\nhin, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihnen bei der Erbteilung je\neine Darlehensschuld von Fr. 700‘000.00 zuzuweisen sei, unangefochten geblieben sei (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 164e und f; KG-act. 1 [ZK1 2016\n40], Ziff. 35b). Strittig ist hingegen, ob Zinsen auf dieses Darlehen zu berücksichtigen sind. Der Kläger anerkannte bereits erstinstanzlich, dass das Darlehen bis zum Todestag verzinst wurde (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.VI.iii\nauf S. 24). Für die Teilungsmasse per Teilungsdatum sind daher nur die seit\ndem Todestag aufgelaufenen Zinsen relevant. Der Argumentation der Beklagten 1 bis 3, es sei für diesen Zeitraum kein Zins auf das Darlehen von\nFr. 2‘100‘000.00 geschuldet, weil die Darlehensforderung ihnen per Todestag\nzuzuweisen und die Forderung daher per Todestag durch Vereinigung untergegangen sei, sodass auch die Zinspflicht auf den Todestag hin ende, kann\nnicht gefolgt werden (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 33 ff.). Nach Art. 614\nZGB sind Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, bei\nder Teilung diesem anzurechnen. Wenn die Beklagten 1 bis 3 davon ausgehen, die Darlehensforderung sei ihnen per Todestag zuzuweisen, lassen sie\nausser Acht, dass gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein Erbe, der sich\nKantonsgericht Schwyz 60\n\neine Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss, der Erbschaft auch für die (noch nicht verjährten) laufenden Zinsen bis zum Moment\nder Teilung haftet und sich diese auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss\n(BGE 53 II 202, Regeste und E. 3; vgl. BGer 5A_145/2013 vom 18. November\n2013, E. 4; vgl. Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 614 N 22). Dies, weil die Verrechnung\nder Darlehensschuld mit dem Erbteil gemäss Art. 120 OR erst auf den Zeitpunkt eintritt, in dem beide Forderungen fällig sind, und der Erbteil erst mit der\nTeilung fällig wird (BGE 53 II 202, E. 3). Der Vollständigkeit halber ist zwar\nnoch zu erwähnen, dass die Verrechnung entgegen dem engen Wortlaut von\nArt. 120 OR nicht nur bei zwei fälligen Forderungen möglich ist. Es genügt,\nwenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist. Die Schuld des Verrechnungsgegners muss jedoch fällig sein, damit der Verrechnende ihre Erfüllung mittels Verrechnung erzwingen kann (Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand\n[Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015,\nArt. 120 N 4; Zellweger-Gutknecht, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 7. Teilband, 2. Unterteilband,\nBern 2012, Art. 120 N 8). Vorliegend wären die Beklagten 1 bis 3 die Verrechnenden, sodass der Erbteil fällig sein müsste, damit verrechnet werden könnte. Wie bereits erwähnt wird der Erbteil aber erst mit der Teilung fällig (BGE 53\nII 202, E. 3). Vorher besteht lediglich ein Anspruch auf Vornahme der Teilung\n(BGE 53 II 202, E. 3) und noch keine konkrete Forderung aus der Teilung.\nEntgegen der Annahme der Beklagten 1 bis 3 ging ihre Zinspflicht somit nicht\nper Todestag unter und ist deshalb bis zum Teilungstag hin zu berücksichtigen. Da der Richter die Verjährung überdies nicht von Amtes wegen berücksichtigen darf (Art. 142 OR), der Schuldner also den Eintritt der Verjährung\ndurch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaupten hat (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I,\n6. Auflage, Basel 2015, Art. 142 N 11), die Beklagten 1 bis 3 jedoch keine Verjährungseinrede erhoben haben, sind sämtliche aufgelaufenen Zinse seit dem\nTodestag bis zum Teilungstag beachtlich. Die Vorinstanz nahm somit zu\nRecht einen jährlichen Zins von 4 Prozent seit dem rr (Datum) bis zum\nKantonsgericht Schwyz 61\n\n26. September 2016 in Höhe von Fr. 765‘333.00 als Aktivum in die Teilungsmasse auf. Wie die Beklagten 1 bis 3 zutreffend vorbringen, haben sie die von\nder Vorinstanz per 26. September 2016 vorgenommene Zuweisung von jeweils Fr. 700‘000.00 grundsätzlich nicht angefochten, weshalb es beim vorinstanzlich festgesetzten Betrag von Fr. 765‘333.00 sein Bewenden hat\n(vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 35).\n\nDen Beklagten 1 bis 3 ist überdies zuzustimmen, dass sie an den der Erbschaft geschuldeten Darlehenszinsen in Höhe von Fr. 765‘333.00 entsprechend ihrer Erbquote ebenfalls partizipieren (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 40],\nZiff. 35c). Dies, weil sie für die laufenden Zinsen bis zur Teilung der Erbschaft\nhaften (vgl. BGE 53 II 202, E. 3), gleichzeitig aber als Mitglieder der Erbengemeinschaft i.S.v. Art. 602 ZGB in der Erbteilung einen ihrer Erbberechtigung\nentsprechenden Anspruch auf die Erbschaft haben, welche neben den eigentlich hinterlassenen Vermögenswerten auch den Zuwachs (Zinsen, Früchte,\netc.) umfasst (BGE 116 II 259, E. 4a). Dem wird insofern Rechnung getragen,\nals die Darlehenszinsforderung als Aktivum der Teilungsmasse auf die Erben\n(inklusive der Beklagten 1 bis 3) gemäss ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Folglich ist dem Erbteil der Beklagten 1 bis 3 für die offenen Darlehenszinsen eine\ni.S.v. Art. 614 ZGB anrechenbare Schuld von je Fr. 255‘111.00 (1/3 von\nFr. 765‘333.00) anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bei den Anteilen der\nBeklagten 1 bis 3 an der Teilungsmasse zutreffend berücksichtigte.\n\n"}