{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nd) In seiner Berufung bemängelt der Kläger des Weiteren, dass die Vorinstanz betreffend die 269/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy von einer\nSchenkung der Erblasserin an den Kläger ausging und eine Hinzurechnung\nzur Pflichtteilsberechnungsmasse vornahm (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38],\nZiff. III.F, auf. S. 16 ff.).\n\naa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, der Beklagte 4 habe\nmit Kaufvertrag vom 29. November 1990 (Vi-act. C, BB 7) der Erblasserin sein\nStockwerkeigentum an KTN yy zu einem Preis von Fr. 1‘950‘000.00 verkauft.\nDieses Stockwerkeigentum habe die Erblasserin wiederum gleichentags und\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nzum selben Preis mit schriftlichem Kaufvertrag an den Kläger weiterverkauft\n(Vi-act. C, BB 8; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XII auf S. 43). Der Kläger\nwiederholt vor der Berufungsinstanz, es habe sich dabei wirtschaftlich um ein\nGeschäft zwischen Brüdern gehandelt. Die Erblasserin sei auf Ratschlag des\nNotars dazwischengeschaltet worden, um Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu sparen, was zu jener Zeit gängige Praxis gewesen sei. Die\nKaufpreiszahlung sei von ihm an den Beklagten 4 erfolgt. Entsprechende Zahlungsbelege hätten sich nach 17 Jahren beim Ableben der Erblasserin nicht\nmehr finden lassen (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 7; vgl. Vi-act. A.V, Ziff. 24 ff. auf S. 16\nund Ziff. 29 auf S. 17 f.; vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.F, Ziff. 1). Die\nVorinstanz hielt dem entgegen, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 (Vi-act C,\nBB 10) sei ein Ausgleichungsdispens betreffend den Kaufvertrag vom 29. November 1990 beurkundet worden, wofür es keinen Anlass gegeben hätte,\nwenn tatsächlich ein Geschäft zwischen Brüdern vereinbart gewesen wäre\n(vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.XII auf S. 43). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Hinblick auf das Kriterium der Schenkung\naber auf den Zweck der Zuwendung an und nicht auf die rechtliche Würdigung, die ihr die Parteien geben konnten (BGE 116 II 667, E. 3b = Pra 80\n[1991] Nr. 159). Alleine deswegen, weil im Nachtrag vom 15. Mai 1991 ein\nAusgleichungsdispens vereinbart wurde, kann somit nicht gefolgert werden,\nes habe sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990 zwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine Schenkung gehandelt. Insofern macht der Kläger in seiner Berufung zu Recht geltend, dass der erstinstanzlichen Argumentation in diesem Punkt nicht gefolgt werden könne.\n\nbb) Die Behauptungen des Klägers, wonach die Erblasserin im Schreiben\nvom 21. März 1991 (Vi-act. B, KB 36) das Kaufgeschäft zwischen den Brüdern\nausdrücklich bestätige und wonach das Schreiben des Beklagten 4 vom\n4. Dezember 1990 (Vi-act. B, KB 38) und dessen SMS-Nachricht an den Kläger vom 31. Januar 2009 (KG-act. 1/5 [ZK1 2016 38]) keinen Zweifel daran\nlasse, dass er diesem den Kaufpreis für das Stockwerkeigentum bezahlt habe,\nKantonsgericht Schwyz 54\n\nstellen unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO dar, die im Berufungsverfahren\nunberücksichtigt bleiben müssen. Die Ausführungen des Klägers vor der Berufungsinstanz zu den genannten Schreiben gehen über seine in den erstinstanzlichen Rechtsschriften angebrachten pauschalen Verweise auf diese\nhinaus und stellen insofern neue (unechte) Tatsachenbehauptungen dar\n(vgl. Vi-act. D4, Ziff. 7 f.; Vi-act. A.V, Ziff. 24 ff.). Ausserdem überzeugt nicht,\ndass es im erstinstanzlichen Verfahren noch technisch unmöglich gewesen\nsein soll, die SMS-Nachricht in eine lesbare Fotografie umzuwandeln.\n\ncc) Für den Vorempfangscharakter einer Zuwendung trägt die Beweislast,\nwer die Herabsetzung verlangt (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 12;\nForni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2; BGE 76 II 188, E. 3). Folglich sind die Beklagten 1 bis 3 für das Vorliegen einer Schenkung resp. eines Schenkungswillens der Erblasserin beweisbelastet. Dies lässt die Vorinstanz ausser Acht,\nwenn sie aus dem Umstand, dass der Kläger keine Beweise für den von ihm\nbehaupteten Geldfluss an den Beklagten 4 erbracht habe, darauf schliesst,\nder Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und dem Kläger vom 29. November\n1990 stelle eine Schenkung dar. Für die erstinstanzliche Behauptung der Beklagten 1 bis 3, wonach es sich beim Kaufvertrag vom 29. November 1990\nzwischen der Erblasserin und dem Kläger um eine als Verkauf simulierte reine\nSchenkung handle, verwiesen diese einzig auf den Ausgleichungsdispens im\nNachtrag vom 15. Juli 1991. Wie vorstehend in E. 6d.aa ausgeführt lässt allein\nein Ausgleichungsdispens aber den Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung nicht zu. Darüber hinaus führen die Vorbringen der Parteien sowie die\nAusführungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers\nresp. der Erblasserin vor dem 29. November 1990 ins Leere. Sie sind für den\nNachweis der Tilgung des Kaufpreises resp. des Vorliegens einer Schenkung\nvon vornherein nicht geeignet. Auch dass die Erblasserin und der Kläger im\nKaufvertrag vom 29. November 1990 bezüglich der Tilgung des vereinbarten\nKaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 festhielten, es sei ausseramtlich zu quittieren, deutet nicht darauf hin, dass sie eine Schenkung vereinbart hätten (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 55\n\n"}