{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die\nErblasserin habe lediglich 6.7 Prozent ihres Stockwerkeigentums an den Kläger abgetreten, während dieser bescheidene 7.7 Prozent dazu erhalten habe.\nEs fehle am Ausstattungscharakter und die Vorinstanz sei ohne Begründung\nvom Vorliegen eines solchen ausgegangen (KG-act. 1 [ZK1 2016 38],\nZiff. III.E.3 f.).\n\nMit dieser Behauptung blendet der Kläger aus, dass die 36/1000 Miteigentumsanteile am 29. November 1990 gemäss dem gerichtlich angeordneten\nGutachten von L.________ einen Verkehrswert in der Höhe von\nFr. 159‘000.00 aufwiesen und somit zweifelsohne einen bedeutenden Vermögenswert darstellten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird\nbei Grundstücken, zu denen nach Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB auch\nMiteigentumsanteile gehören, grundsätzlich der Ausstattungscharakter\nvermutet, wenn sie von erheblichem Wert sind (vgl. Fankhauser, a.a.O.,\nArt. 626 N 6; BGE 131 III 49, E. 4.1.2; BGE 116 II 667, E. 3b.aa = Pra 80\n[1991] Nr. 159, mit Verweis auf BGE 107 II 119, E. 3b). Insofern war eine\neingehendere Begründung bezüglich der Rechtsfrage der Qualifizierung der\n36/1000 Miteigentumsanteile als Ausstattung durch die Vorinstanz nicht\nunabdingbar. Das Vorbringen des Klägers, die Erblasserin habe ihm die\n36/1000 Miteigentumsanteile zur Herstellung der Stimmengleichheit\nabgetreten, spricht im Übrigen nicht gegen eine damit einhergehende\nExistenzverbesserung und lässt die Vermutung des Ausstattungscharakters\nunberührt. Auf die vom Kläger beantragte Befragung des Notars T.________\nkann insofern verzichtet werden. Schliesslich ist für die Anwendbarkeit von\nArt. 527 Ziff. 1 ZGB unbeachtlich, ob die zu beurteilende Zuwendung den\nCharakter einer Schenkung hat, da dies bei den in Art. 527 Ziff. 1 ZGB\nKantonsgericht Schwyz 51\n\ngenannten Zuwendungen meistens der Fall ist, ohne dass deswegen ihre\nHerabsetzung nur unter den beschränkten Voraussetzungen des Art. 527\nZiff. 3 ZGB erfolgen könnte, wie dies der Kläger geltend macht (vgl. BGE 107\nII 119, E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 5).\n\ncc) Bei der Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile von der Erblasserin\nan den Kläger handelt es sich somit um eine reine Schenkung, die zur\nPflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist. Dabei berücksichtigte die\nVorinstanz zutreffend, dass der Kläger die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss, mit denen die 36/1000 Miteigentumsanteile je hälftig vereint wurden\n(269/1000 + 18/1000 + 195/1000 + 18/1000 = 500/1000 Miteigentumsanteile),\nim Jahr 1998 für Fr. 3‘100‘000.00 an die U.________ AG verkaufte und ging\nvon einem zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzurechenbaren Betrag von\nzweimal Fr. 111‘600.00 (3‘100‘000.00 / 500 * 18) aus, dessen Höhe an sich im\nBerufungsverfahren unbeanstandet blieb (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi\nauf S. 35 ff. und E. 4.d.XII auf S. 44; Vi-act. B, KB 42; KG-act. 1 [ZK1 2016\n38], Ziff. III.E, auf S. 14 ff.; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 110–118; vgl. hierzu\nauch Weimar, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band III, 1. Abteilung, 1. Teilband, 1. Teil, 2. Auflage, Bern\n2009, Art. 475 N 39 f. und Staehelin, a.a.O., Art. 475 N 6, m.w.H). Daran ändert nichts, dass der Kläger im Berufungsverfahren moniert, die Vorinstanz\nhätte vom Kaufpreis von Fr. 3‘100‘000.00 diverse getätigte Investitionen sowie\nHandänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern abziehen müssen (vgl. KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.G), weil er in seiner erstinstanzlichen Replik bezüglich der „getätigten Investitionen“ lediglich auf die Beilagen KB 30–34 und\n40 verwies, ohne die „getätigten Investitionen“ in der Rechtsschrift konkret zu\nbenennen oder zu beziffern und ohne darzulegen in welcher Höhe „die\ngetätigten Investitionen in Anrechnung zu bringen“ seien (Vi-act. A.V, Ziff. 20\nf.). Mit dem pauschalen Verweis auf die Beilagen KB 30–34 und 40 vermochte\nder Kläger den Anforderungen an die Substanziierung der Rechtsschrift nicht\nzu genügen, da es sich bei den Beilagen nicht um Parteibehauptungen, son-\nKantonsgericht Schwyz 52\n\ndern um Beweismittelofferten handelt, und weil es nicht Sache des Gerichts\nund der Gegenpartei ist, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten\nzusammenzusuchen (vgl. ZK1 2016 27, E. 3b, m.w.H. und ZK1 2016 30,\nE. 1f.bb, m.w.H.). Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Klägers in\nder Stellungnahme vom 5. März 2014 zu den Dupliken – welche ohnehin erst\nnach dem Aktenschluss i.S.v. Art. 229 ZPO erfolgten und soweit es sich um\nNoven handelt nicht berücksichtigt werden dürften – weil darin lediglich die\nSumme der „getätigten Investitionen“ genannt wird, ohne dass Angaben zu\nderen Zusammensetzung enthalten wären und wiederum lediglich mit Verweis\nauf die Beilagen KB 30–34 und 40 (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 17). Im Übrigen\nkann bezüglich der „getätigten Investitionen“ auf die zutreffenden Erwägungen\nder Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, E. 4d.XI.i auf S. 40;\nvgl. § 45 Abs. 5 JG). Bei den Behauptungen des Klägers betreffend die Hand-\nänderungs- und Grundstücksgewinnsteuern sowie den diesbezüglichen Belegen (KG-act. 1/12–1/15 [ZK1 2016 38]) handelt es sich mangels Geltendmachung einer Novenberechtigung um unzulässige Noven i.S.v. Art. 317 ZPO,\nwelche unberücksichtigt zu bleiben haben.\n\nSomit ist für die Schenkung der 36/1000 Miteigentumsanteile ein Betrag von\nFr. 223‘200.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen.\n\n"}