{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nii) Aus dem Umstand, dass im Jahr 1990 eine Fläche von 1‘600 m2\n(„Schopf mit Garage“) des Grundstücks KTN yy zu einem Preis von\nFr. 4‘200‘000.00 verkauft worden sei, schliessen die Beklagten 1 bis 3 gar auf\neinen Wert der verbleibenden Grundstücksfläche – ohne Berücksichtigung\ndes Wohnhauses – von rund Fr. 12‘000‘000.00 (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Auch\ndiese Argumentation verfängt im Hinblick auf den von den Beklagten 1 bis 3\nzu beweisenden Schenkungswillen nicht, da sie den Schluss nicht zulässt, die\nErblasserin und der Kläger hätten aufgrund des im Jahr 1990 vereinbarten\nKaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. April 1982 resp. beim\nBesitzantritt am 1. Januar 1981 ein allfällig in dieser Höhe bestehendes Missverhältnis erkennen können bzw. tatsächlich erkannt. Dem Schluss der Beklagten 1 bis 3 vom Kaufpreis für einen Teil des Grundstücks im Jahr 1990 auf\ndessen Wert im Jahr 1982 steht abgesehen davon klar entgegen, dass sich\nder gutachterlich ermittelte Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile an\nKTN yy im April 1982 nach dem Umbau wie bereits erwähnt bloss auf\nFr. 639‘000.00 belief (Vi-act. D.48/2, S. 15).\nKantonsgericht Schwyz 48\n\njj) Zusammenfassend kann festgehalten werde, dass zwar ein Missverhältnis zwischen dem geleisteten Kaufpreis für die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy von zumindest Fr. 331‘375.00 und dem im Prozess geschätzten Verkehrswert von Fr. 639‘000.00 vorliegt, jedoch nicht erstellt ist, dass die\nErblasserin und der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Missverhältnis tatsächlich erkannten bzw. hätten erkennen müssen und den Kaufpreis\nbewusst zu tief ansetzten. Kommt hinzu, dass nebst der Schätzung von\nN.________ vom 18. September 1980 eine nach dem erfolgten Umbau datierende Einschätzung der kantonalen Güterschätzungskommission vom 11. Mai\n1982 im Recht liegt, gemäss der die 3.5-Zimmer-Wohnung bzw. die 195/1000\nMiteigentumsanteile einen Wert von Fr. 214‘000.00 aufwiesen (Vi-act. B,\nKB 35). Zwar erfolgte diese steuerliche Schätzung erst nach der Eigentumsübertragung. Sie stützt aber dennoch das Ergebnis der Schätzung von\nN.________ und belegt, dass der beurkundete Kaufpreis vom 7. April 1982\nnicht weit unter dem Verkehrswert lag. Andere Umstände als die zuvor behandelten, welche die Erblasserin an der Richtigkeit der Schätzung von\nN.________ hätten zweifeln lassen müssen, legen die Beklagten 1 bis 3 nicht\ndar. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin und\nder Kläger krasse Mängel der Bewertung durch N.________ hätten erkennen\nmüssen oder auch nur hätten erkennen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sich die Erblasserin bei der Preisfestsetzung an\ndem seinerzeit von ihrem Ehemann bezahlten Kaufpreis und der Schätzung\nvon N.________ orientierte und die entstandenen Umbaukosten aufrechnete.\nMit anderen Worten sprechen die vorliegenden Beweismittel und Indizien\ndafür, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zuwendung von einem Verkehrswert ausgehen konnte und durfte, der nicht in einem groben Missverhältnis\nzum bezahlten Kaufpreis stand. Sie konnte die Übertragung der 195/1000\nMiteigentumsanteile auf den Kläger in guten Treuen als durch die geleistete\nZahlung von Fr. 331‘375.00 gedeckt erachten. Eine aus der blossen Erkennbarkeit des Missverhältnisses abgeleitete Vermutung der Schenkungsabsicht\nder Erblasserin erweist sich damit als umgestossen.\nKantonsgericht Schwyz 49\n\nSomit liegt mangels Schenkungsabsicht hinsichtlich der 195/1000 Miteigentumsanteile, die der Kläger gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 von der\nErblasserin erwarb, keine gemischten Schenkung vor und es ist demnach von\neiner Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse (wie dies die Vorinstanz in Höhe von Fr. 1‘087‘912.21 vornahm) abzusehen.\n\nc) Der Kläger beanstandet in seiner Berufung ferner die Hinzurechnung der\n36/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy, die mit Abtretungsvertrag vom\n29. November 1990 (Vi-act. C, BB 6) unbestrittenermassen von der Erblasserin an den Kläger übergingen und jeweils zur Hälfte mit der Wohnung im Dachgeschoss (195/1000 + 18/1000 = 213/1000 Miteigentumsanteile) und der\nWohnung im Obergeschoss (269/1000 + 18/1000 = 287/1000 Miteigentumsanteile) vereint wurden (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.1; vgl. KG-act. 10\n[ZK1 2016 38], Ziff. 111; vgl. Vi-act. C, BB 6). Betreffend die Wohnung im\nObergeschoss ist auf die nachstehenden Ausführungen in E. 6d zu verweisen\nund vorwegzunehmen, dass der Kläger diese gleichentags vom Beklagten 4\nübernommen hatte.\n\naa) Der Kläger moniert, im Vertrag vom 29. November 1990 sei die Abtretung der 36/1000 Miteigentumsanteile zwar als Schenkung bezeichnet worden, im Nachtrag vom 15. Mai 1991 (Vi-act. C, BB 10) sei die Schenkung aber\nin eine Gegenleistung für die Pflege und Hilfe, die er zusammen mit seiner\nEhefrau der Erblasserin habe zukommen lassen, umgewandelt worden. Damit\nliege keine Schenkung mehr vor. Die Vorinstanz sei auf diese Behauptung\nnicht eingegangen und habe ihm insofern das rechtliche Gehör verweigert\n(KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.E.1). Diese Rüge des Klägers erweist sich\nals unzutreffend. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Nachtrag vom 15. Mai\n1991 auseinander und stellte richtigerweise fest, daraus gehe hervor, dass die\nBefreiung von der Ausgleichungspflicht – und nicht die Abtretung der 36/1000\nMiteigentumsanteile, wie dies der Kläger behauptet – als Gegenleistung für\nKantonsgericht Schwyz 50\n\ndie Pflege erfolgte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.vi auf S. 36; vgl. Viact. C, BB 10, S. 2). Somit erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.\n\n"}