{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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September 1980, der Gutachter N.________\nKantonsgericht Schwyz 45\n\nsei von künftigem Stockwerkeigentum ausgegangen und habe einen Abzug\nvom Realwert aufgrund der „schlechten Einteilung“ vorgenommen. Die Verkehrswertschätzung enthalte die Bemerkung „Einteilung: Schlecht, Nur eine\nKüche, bedingt grosse Umbaukosten um drei Wohnungen zu erstellen.“ Demnach hätten sich die Erblasserin und der Kläger bewusst sein müssen, dass\nder vom Gutachter ermittelte Wert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.v). Der Kläger bringt dagegen\nvor, der Schätzer sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Liegenschaft in\nStockwerkeigentum umgebaut werde, weshalb er auch die schlechte Einteilung moniert habe. Es sei unerfindlich, weshalb die Vorinstanz daraus auf einen Unterpreis geschlossen habe. Jeder Kaufinteressent für das übergrosse\nHaus, der die Absicht gehabt hätte, das Dachgeschoss der Liegenschaft\nKTN yy, Freienbach, umzubauen und das Haus in Stockwerkeigentum zu\nübernehmen, hätte bspw. bei der Preisbildung berücksichtigen müssen, dass\nin jener Etage keine Küche und keine entsprechenden Sanitär- und Stromanschlüsse vorhanden gewesen seien. Die Schätzung von N.________ sei deshalb zum Verkauf von Miteigentum zum Um- und Anbau mit Begründung von\nStockwerkeigentum entgegen der Annahme der Vorinstanz korrekt erfolgt\n(KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Dem kann zugestimmt werden. Wenn\ndie Vorinstanz einzig aus der Berücksichtigung des geplanten Stockwerkeigentums und der Einteilung des Hauses in der Verkehrswertschätzung vom\n18. September 1980 folgert, die Erblasserin und der Kläger hätten sich eines\nunter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises bewusst sein müssen, vermag\ndies nicht zu überzeugen. Nur weil die Einteilung des Hauses im Hinblick auf\ndie geplante Schaffung von Stockwerkeigentum bei der Verkehrswertschätzung berücksichtigt wurde, kann weder geschlossen werden, dass die Erblasserin resp. der Kläger Zweifel am ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft\nhätten haben müssen, noch, dass sie infolgedessen für die Räumlichkeiten im\nDachgeschoss resp. die 195/1000 Miteigentumsanteile mit Schenkungsabsicht einen (zu) tiefen Preis vereinbart hätten.\nKantonsgericht Schwyz 46\n\nFolglich ist davon auszugehen, dass sich die Erblasserin und der Kläger bei\nder Festsetzung des Kaufpreises der 195/1000 Miteigentumsanteile auf den\nvom Vater des Klägers im Jahr 1969 bezahlten Kaufpreis sowie auf die vor\nAbschluss des Vertrages in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom\n18. September 1980 stützten und sich insofern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keines, jedenfalls keines groben Missverhältnisses bewusst waren\nresp. hätten sein müssen.\n\nhh) Mit der von den Beklagten 1 bis 3 eingereichten Broschüre von\n„S.________“, wonach die Immobilienpreise in den 70er-Jahren stark angestiegen sind, und dem Verweis auf einen gestiegenen Immobilienpreisindex\n(Vi-act. A.IV, Ziff. 12; Vi-act. C, BB 47) rufen sie keine ernsthaften Zweifel an\nder Korrektheit der Schätzung von N.________ (Vi-act. B, KB 27) hervor, weil\nsich die Schätzung aus dem Jahr 1980 im Gegensatz zur Broschüre von\n„S.________“ konkret auf die fragliche Liegenschaft KTN yy bezog. Dies räumen die Beklagten 1 bis 3 teilweise selber ein, wenn sie ausführen, ein Index\nlasse selbstverständlich nicht direkt auf die Wertsteigerung eines konkreten\nGrundstücks schliessen (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c). Die blosse Behauptung der\nhinsichtlich des Schenkungswillens beweisbelasteten Beklagten 1 bis 3, dass\ndies allgemein bekannt gewesen sein soll (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c), erfüllt die\nAnforderungen an das Regelbeweismass nicht. Es bleibt schliesslich bei blossen Mutmassungen der Beklagten 1 bis 3 darüber, dass N.________ den\nVerkehrswert im Auftrag der Erblasserin bewusst möglichst tief angesetzt haben soll (Vi-act. A.IV, Ziff. 12c). Weitere Umstände, die den Kläger und die\nErblasserin an der Richtigkeit der bloss um 4.9 % vom ursprünglichen Kaufpreis von Fr. 900‘000.00 abweichenden Schätzung im Jahr 1980 hätten zweifeln lassen müssen, legten sie nicht dar. Dazu ungeeignet ist die von den Beklagten 1 bis 3 geübte allgemeine Kritik an der Verkehrswertschätzung von\nN.________, wonach der Realwert stärker hätte gewichtet werden müssen\nund der eingesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 57.00 extrem tief scheine bzw.\nim Vergleich zum erzielten Quadratmeterpreis im Jahr 1990 von Fr. 2‘500.00\nKantonsgericht Schwyz 47\n\nvöllig unrealistisch sei (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12g; KG-act. 10 [ZK1 2016 38],\nZiff. 76), weil daraus nicht gefolgert werden kann, die Erblasserin und der Kläger hätten dies im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 7. April\n1982 gewusst bzw. wissen müssen. Gegen einen Wert des Gesamtgrundstückes im Jahr 1982 von mindestens Fr. 6‘000‘000.00, wie dies die Beklagten\n1 bis 3 aus dem Index ableiten wollen (vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 12c), spricht jedenfalls auch der im gerichtlich angeordneten Gutachten vom 14. April 2015\nermittelte Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile per 7. April 1982 in\nHöhe von Fr. 639‘000.00 (Vi-act. D.48/2, S. 15). Davon abgesehen ist letztendlich entscheidend, dass die Beklagten 1 bis 3 keine Umstände substanziiert darlegten, die darauf schliessen lassen, dass für die Erblasserin und den\nKläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1982 ein Missverhältnis\nerkennbar war resp. hätte sein müssen.\n\n"}