{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nVergleicht man den ermittelten Verkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile in Höhe von Fr. 639‘000.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kaufpreis von\nFr. 331‘375.00, ergibt sich eine Differenz von Fr. 307‘625.00, was einem wie\nbereits von der Vorinstanz zutreffend ermittelten Schenkungsanteil von\n48 Prozent entspricht. Es ist somit zwar von einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen erhaltenem Vermögensvorteil und erbrachter Gegenleistung\nauszugehen. Entscheidend ist indes, ob die Parteien zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses im Jahr 1982 in Berücksichtigung des rückwirkenden\nBesitzantritts per 1. Januar 1981 das Missverhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung tatsächlich erkannten und eine unentgeltliche Zuwendung\nbeabsichtigten, wobei die die Herabsetzung verlangenden Beklagten 1 bis 3\nfür den Vorempfangscharakter der Zuwendung beweisbelastet sind.\n\ngg) Die Beklagten 1 bis 3 führten erstinstanzlich aus, wenn man die in den\nKaufverträgen vom 7. April 1982 festgesetzten Kaufpreise von Fr. 175‘375.00\nbetreffend die Übertragung von 195/1000 Miteigentumsanteilen an den Kläger\nund von Fr. 242‘225.00 betreffend die Übertragung von 269/1000 an den Beklagten 4 hochrechne, ergebe dies ziemlich genau Fr. 900‘000.00 für die gesamte Liegenschaft (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Dieses Total entspreche exakt\nKantonsgericht Schwyz 43\n\ndem Preis, den der Vater der Parteien rund 13 Jahre zuvor am 4. August 1969\nfür dieses Grundstück bezahlt habe (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23 und 27; Vi-act. C,\nBB 1). Dem kann beigepflichtet werden: 195/1000 von Fr. 900‘000.00 ergeben\neinen Betrag von Fr. 175‘500.00. Ausgehend vom Kaufpreis, den der Vater\ndes Klägers für das Grundstück bezahlt hatte, kann somit grundsätzlich nicht\ndie Rede davon sein, es habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am\n7. April 1982 im Hinblick auf den Besitzantritt am 1. Januar 1981 ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Kaufpreis, der\naufgrund des zeitlichen Ablaufs wie ausgeführt ohne Berücksichtigung des\nUmbaus bestimmt wurde, und dem damals für die Erblasserin und den Kläger\nerkennbaren Wert der 195/1000 Miteigentumsanteile bestanden. Jedenfalls\nlässt dieser Vergleich den Schluss zu, dass die Erblasserin und der Kläger\nden Preis für die Miteigentumsanteile nicht losgelöst von deren objektiven\nWert festlegen wollten, sondern vielmehr, dass sie sich an dem seinerzeitigen\nKaufpreis des Vaters der Berufungsparteien orientierten. Die Beklagten 1 bis 3\nhalten dem zwar auch noch entgegen, dass es sich (schon) beim Preis, den\nihr Vater für das Grundstück KTN yy bezahlt hatte, um einen Freundschaftspreis gehandelt haben soll (Vi-act. A.II.1, Ziff. 23). Es bleibt aber bei einer\nblossen Vermutung der Beklagten 1 bis 3, die sie mit keinen Nachweisen untermauern, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Behauptung\nunterbleiben kann. Abgesehen davon begründen Preisvergünstigungen im\nSinne eines Freundschaftspreises gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin noch keine unentgeltliche Zuwendung (BGE 98 II 352,\nE. 3b; vgl. vorstehend E. 5b.bb). Betreffend den Verweis der Beklagten 1 bis 3\nauf einen gestiegenen Immobilienpreisindex wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. 6b.hh verwiesen.\n\nDass die Erblasserin die Preise für die Miteigentumsanteile im Kaufvertrag\nvom 7. April 1982 nicht ungeachtet deren Verkehrswerts festsetzen wollte,\nzeigt sich insbesondere auch in der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980. Hätte sie dem Kläger die 195/1000\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nMiteigentumsanteile ohne Rücksicht auf deren objektiven Wert überlassen\nwollen, hätte es keinen ersichtlichen Grund gegeben, unmittelbar vor dem\nAbschluss des Vertrages im Jahr 1982 mit rückwirkendem Besitzantritt per\n1. Januar 1981 eine solche Verkehrswertschätzung einzuholen. Der Schätzer\nN.________ ging von einem Verkehrswert der Liegenschaft KTN yy, Freienbach, von insgesamt Fr. 944‘000.00 aus (Vi-act. B, KB 27, S. 7), was einer\nAbweichung gegenüber dem vom Vater der Parteien im Jahr 1969 bezahlten\nKaufpreis von lediglich 4.9 Prozent entspricht. Angesichts dessen ist nicht\nanzunehmen, dass die Erblasserin und der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert\nder Miteigentumsanteile und dem vereinbarten Kaufpreis für die 195/1000\nMiteigentumsanteile hätten erkennen müssen bzw. erkennen können.\n\nDie Verkehrswertschätzung vom 18. September 1980 erfolgte unbestrittenermassen vor dem Umbau der Liegenschaft KTN yy (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016\n38], Ziff. 72b; angefochtenes Urteil, E. 4d.X.i). Wenn die Beklagten 1 bis 3\nausführen, die im Kaufvertrag vom 7. April 1982 angegebenen Flächen und\ndie vereinbarten Kaufpreise stimmten nicht mit der Verkehrswertschätzung\nüberein (KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 71a–f), liegt dies wie der Kläger plausibel darlegt daran, dass die einzelnen Miteigentumsanteile erst nach dem\nerfolgten Umbau ermittelt werden konnten und dementsprechend im Kaufvertrag noch angepasst wurden (vgl. Vi-act. D4, Ziff. 5; vgl. Vi-act. C, BB 5).\nGleichwohl dürfte auch der in der Verkehrswertschätzung vom 18. September\n1980 betreffend den Anteil des Klägers angegebene Verkehrswert von\nFr. 118‘000.00 für die Räumlichkeiten im Dachgeschoss dafür sprechen, dass\nfür die Erblasserin und den Kläger kein erkennbares, offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand, ist dieser Wert doch\ntiefer als der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 175‘375.00.\n\n"}