{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\nee) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe nachgewiesen, dass er\nder Erblasserin im Zusammenhang mit dem Kauf des Miteigentumsanteils\nbzw. dem Umbau in eine Stockwerkeigentumswohnung einen Betrag von\nFr. 229‘000.00 mit Valuta vom 11. November 1981 (zusätzlich zur Übernahme\nder Hypothek in derselben Höhe) überwiesen habe. Die Annahme der Vorinstanz, darauf könne aus der Belastungsanzeige (Vi-act. B, KB 30) nicht geschlossen werden, ist nach Ansicht des Klägers unzutreffend (KG-act. 1\n[ZK1 2016 38], Ziff. III.D.11). Erstinstanzlich führte er hierzu aus, am 26. April\n1982 habe die Erblasserin von ihm Fr. 229‘000.00 mit Wert per 11. November\n1981 erhalten, und reichte eine vom 26. April 1982 datierende Belastungsanzeige ins Recht (Vi-act. B, KB 30). Am 27. April 1982 habe er von der Erblasserin die bestehende Hypothek Nr. 85 über Fr. 229‘000.00 ebenfalls mit Wert\nper 11. November 1981 übernommen. Dabei habe es sich nicht um denselben\nVorgang, sondern um zwei unterschiedliche Vorgänge gehandelt (vgl. Viact. A.V, Ziff. 15d). Aus der vom 26. April 1982 datierenden Belastungsanzeige der K.________ ist ersichtlich, dass „Fr. 229‘000.-- Wert: 11.11.81“ mit der\nMitteilung „Kapitalübertrag zufolge Handänderung per 11.11.81“ an die Erblasserin vergütet wurden. Angesichts dessen ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, in den Akten fänden sich keine Hinweise für die\nvom Kläger behauptete Zahlung an die Erblasserin in Höhe von\nFr. 229‘000.00. Die Vorinstanz nahm somit zu Unrecht an, es handle sich bei\nder vorgenannten Belastungsanzeige um die als Beilage angeführte „Anzeige“\nim Schreiben der K.________ (Bank I) an den Kläger vom 27. April 1982, in\nwelchem die Bank mitteilte, sie übertrage die hypothekarisch gesicherte Forderung über Fr. 229‘000.00 „gemäss beiliegender Anzeige“ an den Kläger (Viact. B, KB 31). Die Belastungsanzeige bestätigt offenkundig nicht die Übertragung einer Hypothek auf den Kläger, sondern die Überweisung von\nFr. 229‘000.00 an die Erblasserin als Begünstigte mit Wert per 11. November\n1981. Somit erübrigt sich die vom Kläger geltend gemachte Edition eines Berichts der K.________ über den Bankvorgang gemäss der besagten Belastungsanzeige.\nKantonsgericht Schwyz 41\n\nAuch wenn anzunehmen ist, dass eine Zahlung des Klägers an die Erblasserin in Höhe von Fr. 229‘000.00 belegt ist, kann daraus noch nicht gefolgert\nwerden, diese Zahlung sei für die 195/1000 Miteigentumsanteile getätigt worden. Die Beklagten 1 bis 3 bestritten dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Wie sie zu Recht einwendeten, ist unklar, welche Handänderung mit dem\nVermerk „Handänderung per 11.11.81“ in der Belastungsanzeige gemeint war\n(vgl. Vi-act. A.IV, Ziff. 15d). Der Kläger legte weder dar noch ergibt sich aus\nden Akten, worauf sich der Vermerk in der Belastungsanzeige bezieht. Der\nKaufvertrag vom 7. April 1982 bzw. der Besitzantritt vom 1. Januar 1981 können angesichts des abweichenden Datums jedenfalls nicht gemeint sein. In\nAnbetracht dessen, dass der Kläger einerseits geltend macht, die Erblasserin\nhabe pedantisch genau über die Baukosten abgerechnet, sich andererseits\naber in den von ihm in diesem Zusammenhang bezeichneten Belegen\n(vgl. insb. Vi-act. B, KB 29, 32–34) keine Hinweise betreffend die angebliche\nZahlung im beträchtlichen Umfang von Fr. 229‘000.00 an die Baukosten finden lassen, ist nicht erstellt und scheint auch wenig plausibel, dass die Zahlung an die Erblasserin für die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy erfolgte (vgl. KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6). Dass der gemäss Kaufvertrag vom 7. April 1982 aufgrund „ausseramtlicher Ausgleichung“ als getilgt\nabgeschriebene Betrag von Fr. 78‘750.00 in der besagten Überweisung von\nFr. 229‘000.00 enthalten gewesen sein soll, wie dies der Kläger erstinstanzlich\nvorbrachte (vgl. Vi-act. A.VII.3, S. 13), ist im Übrigen ebenso wenig erstellt\nund aufgrund der später datierenden Belastungsanzeige auch nicht als wahrscheinlich anzunehmen.\n\nEs ist somit davon auszugehen, dass der Kläger der Erblasserin insgesamt\nFr. 331‘375.00 für die 195/1000 Miteigentumsanteile gemäss Kaufvertrag vom\n7. April 1982 bezahlte.\n\nff) Im gerichtlich angeordneten Gutachten, das vor der Berufungsinstanz\nunbeanstandet blieb, kommt Schätzer L.________ zum Schluss, dass der\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nVerkehrswert der 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy am 7. April 1982\nFr. 639‘000.00 betrug (Vi-act. D.48/2; vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 30\nund 73; vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iv auf S. 32 ff.). Dabei berücksichtigte er den „Umbau Wohnung 1980“ bei der Ermittlung deren Verkehrswerts\n(vgl. Vi-act. D.48/2, S. 5). Aufgrund des vorstehend in E. 6b.cc beschriebenen\nzeitlichen Ablaufs mit rückwirkendem Besitzantritt per 1. Januar 1981 und des\nzwischenzeitlichen Umbaus kann den Beklagten 1 bis 3 indes nicht gefolgt\nwerden, gestützt auf diese Verkehrswertschätzung sei erstellt, dass eine fertig\num- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung Kaufgegenstand des Vertrages vom 7. April 1982 gewesen sein soll (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38],\nZiff. 31a, 73 und 81e).\n\n"}