{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\n 21.10.1981 bar Fr. 54.15 KB 29\n21.10.1981 Banküberweisung Fr. 23'000.00 KB 29\n21.10.1981 Gutschrift Fr. 3'611.45 KB 29\n03.11.1981 bar Fr. 46'388.54 KB 29\n21.06.1982 bar Fr. 10'000.00 KB 32\n30.06.1982 bar Fr. 13'373.95 KB 32/33\n10.10.1982 bar Fr. 10'000.00 KB 33/34\n21.12.1982 bar Fr. 50'000.00 KB 34\nTotal bezahlt an Abrechnungen KB 29–34 Fr. 156'428.09\n\nHinsichtlich der behaupteten Zahlungen vom 21. Oktober 1981 und 3. November 1981 von insgesamt Fr. 73‘054.14 ging die Vorinstanz davon aus, die\nErblasserin habe in der mit „Abrechnung und Zinsbelastung pro Etage für das\nBaujahr 1980/81“ betitelten Aufstellung (Vi-act. B, KB 29) auf Seite 6 den Er-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nhalt dieses Betrages quittiert. Im Kaufvertrag vom 7. April 1982 werde festgehalten, dass Fr. 78‘750.00 als getilgt abgeschrieben worden seien, da ausseramtliche Ausgleichung stattgefunden habe. Das Guthaben der Erblasserin\ngegenüber dem Kläger von Fr. 73‘054.14 habe bereits vor dem Verkauf des\nMiteigentumsanteils per 7. April 1982 bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass dieser Betrag in Höhe von Fr. 73‘054.14 einen Teilbetrag von\nFr. 78‘750.00 gebildet habe, den die Parteien gemäss Kaufvertrag als getilgt\nbetrachtet hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31). Dagegen\nbringt der Kläger in seiner Berufung vor, die Vorinstanz nehme eine Vermischung der genannten Beträge vor, obwohl diese nicht übereinstimmten. Sie\nverkenne, dass für die Erblasserin der Kaufvertrag vom 7. April 1982 ein von\nder Bauabrechnung verschiedenes Geschäft gewesen sei (KG-act. 1\n[ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11). Einzig mit der Behauptung, es lägen\nverschiedene Geschäfte vor, vermag der Kläger die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal er damit nicht darlegt, weshalb es sich\nbei den behaupteten Zahlungen von total Fr. 73‘054.14 nicht um einen Teilbetrag der gemäss Kaufvertrag als getilgt abgeschriebenen Fr. 78‘750.00 handeln könnte.\n\nBetreffend die weiteren behaupteten Zahlungen des Klägers vom 21. Juni,\n30. Juni, 10. Oktober und 21. Dezember 1981 kann mit der Vorinstanz einig\ngegangen werden, dass nicht anzunehmen ist, es handle sich bei den in den\nAbrechnungen „per 30. Juni 1982“ (Vi-act. B, KB 32), „per 30. September\n1982“ (Vi-act. B, KB 33) und „per 31. Dezember 1982“ (Vi-act. B, KB 34) von\nder Erblasserin quittierten Zahlungen um entsprechende Zahlungen an den\nKaufpreis (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii auf S. 31 f.). In den genannten\nAbrechnungen sind überwiegend Unterhaltskosten der Liegenschaft aufgeführt – so unter anderem: „Kaminfeger“, „Winterservice Rasenmäher“,\n„Q.________: Heizöl“, „Strom“, „Gartenarbeiten R.________“, usw. – und\nnicht wertvermehrende Aufwendungen, wie es der Kläger in seiner Berufung\nbehauptet (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11 f.). Die Vorinstanz\nKantonsgericht Schwyz 39\n\ngeht zu Recht davon aus, es sei weder ersichtlich noch dargelegt, dass die\nBegleichung von Unterhaltskosten Bestandteil des Kaufpreises für die Liegenschaft sei. Wenn der Kläger vorbringt, die Vorinstanz habe mit dieser Annahme gegen die Behauptungsmaxime verstossen, kann dem entgegengehalten\nwerden, dass die Beklagten 1 bis 3 stets bestritten, die genannten Abrechnungen seien geeignet, Zahlungen an Umbaukosten durch den Kläger zu beweisen (vgl. insb. Vi-act. A.VI.2, S. 9 und S. 27). Im Übrigen räumt der Kläger\nin seiner Berufung selbst ein, er habe erstinstanzlich geltend gemacht, dass in\nden besagten Abrechnungen auch Unterhaltskosten enthalten seien (KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.9). Dem Kläger kann ausserdem nicht beigepflichtet werden, die Vorinstanz sei bei dem in der „Abrechnung per 30. Juni\n1982“ (Vi-act. B, KB 32) vermerkten Saldo in Höhe von Fr. 66‘158.30 irrtümlicherweise von Unterhaltskosten ausgegangen. Wie der Kläger selbst ausführt,\nsoll sich dieser Saldo auf eine Rechnung vom 31. Dezember 1981 beziehen,\nwelche sich in seinen Bauakten nicht mehr habe finden lassen (KG-act. 1\n[ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 auf S. 11). Die Vorinstanz erwog insofern zutreffend, es sei unbelegt, wie sich dieser Saldo zusammensetze. Die in der Aufstellung „Abrechnung und Zinsbelastung pro Etage für das Baujahr 1980/81“\n(Vi-act. B, KB 29) auf Seite 5 aufgeführten ausstehenden Rechnungen bzw.\nder Vermerk „R.________: unt.Gartent.19‘867.30“ in der „Abrechnung per\n30. Juni 1982“ lassen den Schluss nicht zu, beim erwähnten Saldo in Höhe\nvon Fr. 66‘158.30 handle es sich (ausschliesslich) um Baukosten, wie dies der\nKläger folgern will.\n\nEs ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den in den Abrechnungen\nder Erblasserin vom 21. Oktober 1981, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1982 (Vi-act. KB 29, 32–34) quittierten Zahlungen des Klägers nicht\num zusätzliche Leistungen für den Kauf der 195/1000 Miteigentumsanteile\nhandelte.\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}