{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Er habe aufgrund der „schlechten Einteilung“\neinen Abzug vom Realwert vorgenommen. Die Erblasserin und der Kläger\nhätten sich daher bewusst sein müssen, dass der vom Gutachter ermittelte\nWert tiefer gewesen sei als der tatsächliche Verkehrswert und daher der\nKaufpreis, der gemäss Darstellung des Klägers auf dem Gutachten von\nN.________ basierte, einen Schenkungsanteil enthalten habe. Dieser betrage\n48 Prozent, weshalb ein grobes Missverhältnis bestehe (vgl. angefochtenes\nUrteil, E. 4d.X.v).\n\nbb) Der Kläger bringt vor, die Erblasserin habe nie den Willen gehabt, den\nKläger mit dem Verkauf von 195/1000 Miteigentumsanteilen an KTN yy gegenüber seinen Geschwistern zu bevorzugen. Aus diesem Grunde habe sie\neine aktuelle Schatzung des Verkehrswerts der Liegenschaft KTN yy vom\nneutralen Schätzer N.________ vornehmen lassen, welche – wie nachstehend in E. 6b.gg ausgeführt – korrekt erfolgt sei. Der Preis für die 195/1000\nMiteigentumsanteile sei gestützt auf dieses Gutachten festgesetzt worden,\nweshalb weder die objektive noch die subjektive Voraussetzung der gemischten Schenkung vorliege (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.3). Überdies zeige\ndie genaue Abrechnungsweise der Erblasserin betreffend die Kosten für den\nUm- und Anbau, dass sie nicht beabsichtigt habe, ihn (wie auch den Beklagten 4) zu begünstigen. Es bestehe demnach keine Schenkungsabsicht (KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.6).\nKantonsgericht Schwyz 36\n\ncc) Die Beklagten 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, der Kläger verschweige, dass Gegenstand des Kaufvertrags vom 7. April 1982 eine fertig\num- und ausgebaute Stockwerkeigentumswohnung war (KG-act. 10\n[ZK1 2016 38], Ziff. 81). Erstinstanzlich führten sie hierzu aus, der Kläger habe\neine vermutungsweise mit nicht unbedeutendem Aufwand renovierte Wohnung erworben, die zwangsläufig mehr wert sein müsse als der beurkundete\nKaufpreis (Vi-act. A.II.1, Ziff. 27). Mit dieser Behauptung blenden die Beklagten 1 bis 3 den besonderen zeitlichen Ablauf der Zuwendung der 195/1000\nMiteigentumsanteile an KTN yy indes aus: Aus dem Kaufvertrag vom 7. April\n1982 geht ausdrücklich hervor, dass der Besitzantritt rückwirkend per 1. Januar 1981 erfolgt war (Vi-act. C, BB 3, Ziff. III.1 auf S. 5). Faktisch erfolgte die\nZuwendung der Erblasserin an den Kläger durch dessen Besitzantritt am\n1. Januar 1981 somit, bevor sie in erbrechtlich relevanter Weise (Eigentumsübertragung) vollzogen wurde. In der Zeit davor bzw. dazwischen wurden unbestrittenermassen Umbauarbeiten an der Liegenschaft KTN yy vorgenommen (vgl. insb. Vi-act. A.IV, Ziff. 12d; KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 72b).\nDass diese zu einer Wertsteigerung führten, bestreitet der Kläger nicht. Die\nBeklagten 1 bis 3 berücksichtigen jedoch nicht, dass dieser Wertsteigerung\ninsofern Rechnung getragen wurde, als der Kläger über den im Vertrag vom\n7. April 1982 vereinbarten Kaufpreis von insgesamt Fr. 175‘375.00 hinausgehende zusätzliche Leistungen für die 195/1000 Miteigentumsanteile erbracht\nhatte, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Kläger wiederholt vor der Berufungsinstanz, er habe den im Kaufvertrag vom 7. April 1982 statuierten Kaufpreis von Fr. 175‘375.00, bestehend aus der Übernahme der Hypothek von\nFr. 73‘000.00, dem ausseramtlichen Ausgleich in Höhe von Fr. 78‘750.00 sowie der Bezahlung von Fr. 23‘625.00 am 14. Januar 1983, beglichen (KGact. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.4). Zu diesem Schluss kam bereits die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 4d.X.iii). Zwar scheinen die Beklagten 1 bis 3\ndamit Mühe zu bekunden, wenn sie vorbringen, die Vorinstanz sei zu einem\nanderen Schluss gekommen als sie. Sie bestreiten dies jedoch nicht in rechtlich relevanter Weise, d.h. sie setzen sich mit den entsprechenden Erwägun-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\ngen der Vorinstanz nicht auseinander, sodass es bei dieser erstinstanzlichen\nFeststellung sein Bewenden hat, wovon sie im Übrigen auch selber ausgehen\n(KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 78 ff.; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21).\nEbenfalls hat mangels entsprechender Bestreitung als erstellt zu gelten, dass\nder Kläger entgegen dem Kaufvertrag vom 7. April 1982 nicht bloss eine Hypothek von Fr. 73‘000.00 übernahm, sondern eine solche in Höhe von\nFr. 229‘000.00 (vgl. KG-act. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 99; angefochtenes Urteil,\nE. 4d.X.iii; KG-act. 1 [ZK1 2016 40], Ziff. 21). Dies ergibt einen geleisteten\nKaufpreis von zumindest Fr. 331‘375.00. Vor diesem Hintergrund vermögen\ndie Beklagten 1 bis 3 aus der E-Mail des Klägers vom 29. November 2007,\nworin dieser geschrieben habe, er hätte eine „fertige Eigentumswohnung zu\nMarkpreisen“ gekauft (Vi-act. C, BB 37), bzw. dem Schreiben der K.________\n(Bank I) vom 27. April 1982, in welchem von „Eigentumswohnung“ die Rede\ngewesen sei (Vi-act. B, KB 31), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. KGact. 10 [ZK1 2016 38], Ziff. 31).\n\ndd) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, er habe an die Abrechnungen\nder Erblasserin für die Umbaukosten zusammenfassend folgende Zahlungen\ngeleistet (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.7 f.):\n\n"}