{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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BGE 76 II 188, E. 3).\n\nc) Die Herabsetzung bei gemischten Rechtsgeschäften erfolgt nach der\nsog. Quoten- oder Proportionalmethode, wonach vom Wert des übertragenen\nGegenstands zur Zeit des Erbgangs jener Bruchteil der Herabsetzung zu\nunterstellen ist, der dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden\nVerhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des\nGeschäfts entspricht (Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 9; Forni/Piatti,\na.a.O., Art. 527 N 2; Grüninger, a.a.O., Art. 475 N 5; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; BGE 98 II\n352, E. 5). Davon zu unterscheiden ist, dass für die Frage, ob ein\nMissverhältnis zwischen Wert und Gegenleistung und damit eine gemischte\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nSchenkung vorliegt, der Wert im Zuwendungszeitpunkt massgebend ist\n(Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 N 8; Forni/Piatti, a.a.O., Art. 527 N 2;\nFankhauser, a.a.O., Art. 527 N 1; BGE 98 II 352, E. 5a; BGE 120 III 417,\nE. 3a; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2).\nFür die Frage, welcher Betrag hinzuzurechnen ist, muss der Wert im\nTodeszeitpunkt berücksichtigt werden (Art. 537 Abs. 2 ZGB; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Jungo, a.a.O., Kap. 1 Ziff. III.2; Nertz, a.a.O.,\nArt. 475 N 15).\n\n6. Die Beklagten 1 bis 3 anerkennen die Pflichtteilsberechnung der Vorinstanz, gemäss der die Pflichtteilsberechnungsmasse Fr. 6‘707‘627.01 (netto)\nund ihr Pflichtteil von je 3/20 je Fr. 1‘006‘144.05 betragen (KG-act. 1\n[ZK1 2016 40], Ziff. 21). Der Kläger moniert in seiner Berufung zusammengefasst die Hinzurechnung eines Schenkungsanteils betreffend das Grundstück\nKTN yy. Unbestritten ist, dass der Kläger am 7. April 1982 von der Erblasserin\neinen Miteigentumsanteil von 195/1000 an KTN yy erwarb und der Preis dafür\ngemäss Grundstückkaufvertrag Fr. 175‘375.00 betrug (Vi-act. A.II.1, Ziff. 22).\nAnlass zur Diskussion gibt, ob es sich dabei um eine gemischte Schenkung\nhandelt, die der Herabsetzung unterliegt.\n\na) Zunächst kann dem Kläger recht gegeben werden, dass die Vorinstanz\nnicht näher begründete, warum die 195/1000 Miteigentumsanteile an KTN yy\nals Ausstattung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB resp. Art. 527 Ziff. 1 ZGB zu betrachten seien (KG-act. 1 [ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1; vgl. angefochtenes Urteil,\nE. 4d.X.iii). Eine ausführlichere Begründung war angesichts der vorstehend in\nE. 5b.aa angeführten bundesgerichtlichen Praxis, wonach Grundstücke, zu\ndenen auch Miteigentumsanteile an Grundstücken gehören (Art. 655 Abs. 2\nZiff. 4 ZGB), regelmässig der Verbesserung oder zumindest der Sicherung der\nExistenz des Begünstigten dienen, aber nicht erforderlich, zumal keine\nAnhaltspunkte ersichtlich sind, die vorliegend eine Abweichung von diesem\nGrundsatz nahelegen würden. Der Kläger setzt der Qualifizierung der\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nWohnung als Ausstattung durch die Vorinstanz lediglich entgegen, die\nWohnung weise deshalb keinen Ausstattungs- bzw. Versorgungscharakter\nauf, weil er bereits vorher in einer Wohnung gewohnt habe und auf diese nicht\nangewiesen gewesen sei. Zudem habe er sich in guten\nVermögensverhältnissen befunden. Diese Vorbringen überzeugen nicht, da\nZuwendungen wie erwähnt auch unter Art. 527 Ziff. 1 ZGB fallen, wenn sie\nexistenzverbessernd und/oder -sichernd sind und Wohneigentum dem\nErwerber in der Regel ein dauerhaftes Zuhause sichert, ungeachtet dessen,\nob er zuvor schon eine Wohnung hatte oder direkt von den Eltern in ein\nEigenheim umzog. Die Argumentation des Klägers zielt vielmehr auf das\nTatbestandsmerkmal der Existenzbegründung ab, welches aber alternativ zur\nExistenzsicherung und -verbesserung steht. Weshalb die 195/1000\nMiteigentumsanteile am Grundstück KTN yy nicht wenigstens seiner\nExistenzsicherung und/oder -verbesserung gedient haben sollen, begründet er\nindessen nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die\nWohnung als Ausstattung qualifizierte.\n\nFehl geht der Kläger des Weiteren, wenn er in diesem Zusammenhang die\nVerletzung der zivilprozessualen Behauptungsmaxime rügt (KG-act. 1\n[ZK1 2016 38], Ziff. III.D.1). Ob die Wohnung als Ausstattung im Sinne von\nArt. 527 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren ist und damit Gegenstand der Herabsetzung bildet, ist eine Rechts- und keine Tatfrage (vgl. BGE 131 III 49, E. 4.1.2).\nIndem die Beklagten die Herabsetzung der Wohnung verlangten, kamen sie\nihrer Substanziierungsobliegenheit in diesem Punkt ausreichend nach, da sie\nbezüglich der Herabsetzungstatbestände zu behaupten (und zu belegen) haben, dass eine unentgeltliche Zuwendung sowie ein Schenkungswille vorliegen.\n\nEs besteht folglich – vor Beantwortung der Frage, ob diesbezüglich eine gemischte Schenkung vorliegt – kein Anlass zur Kritik an der vorinstanzlichen\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nFeststellung, die 195/1000 Miteigentumsanteile würden Ausstattungscharakter\naufweisen.\n\nb) Der Kläger bestreitet das Vorliegen einer gemischten Schenkung, welche zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen wäre, auch mit der\nBegründung, die Erblasserin habe keinen Schenkungswillen gehabt.\n\n"}