{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Es sei der Nachlass nach den testamentarischen Anordnungen der\nErblasserin im öffentlich beurkundeten Testament vom 5. Mai 2006\nzu teilen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten\nevtl. zulasten des Nachlasses.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nDer Beklagte 4 äusserte sich am 16. September 2013 zur Eingabe der Beklagten 1 bis 3 vom 4. Dezember 2012 (Vi-act. A. VI.1). Die Beklagten 1 bis 3\nreichten am 14. November 2013 die Duplik ein und beantragten das Folgende\n(Vi-act. A.VI.2):\n\n1. Der Kläger sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss\nArt. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über das in der Veranlagungsverfügung 1981/82 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für die Zeit vom 1. Januar 1981\nbis 6. Oktober 1981 (kläg. Belege 106) sowie in der Veranlagungsverfügung 1981/82 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz für\ndie Zeit vom 7. Oktober 1981 bis 31. Dezember 1981 (Zwischenveranlagung; kläg. Beleg 89) deklarierte Reinvermögen von\nFr. 4‘909‘678.00, insbesondere über die Herkunft und die Zusammensetzung dieses Vermögens, umfassend Auskunft zu geben\nund die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.\n\n2. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen\nF.________ sowie sämtliche der Herabsetzung unterliegenden\nlebzeitigen Zuwendungen an Erben festzustellen.\n\n3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 am Nachlass\nder am rr (Datum) verstorbenen F.________ zuzüglich herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen zu je 3/20 berechtigt sind.\n\n4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der herabsetzbaren\nZuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei\nvon Erben erhaltene herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen zu\nberücksichtigen sind.\n\n5. Den Beklagten 1, 2 und 3 seien je 3/20 des Nachlasses unter Hinzurechnung sämtlicher der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen aus dem vorhandenen Nachlassvermögen in\nGeld zuzuweisen und – soweit das vorhandene Nachlassvermögen dazu nicht ausreicht – seien der Kläger und der Beklagte 4 zu\nverurteilen, den Beklagten 1, 2 und 3 Geldbeträge zuzüglich Zins\nzu 5 % ab Klageeinleitung zu bezahlen, so dass die Beklagten 1, 2\nund 3 ihren erbrechtlichen Anspruch am massgeblichen Nachlass\nerhalten.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung)\nzulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten\ndes Nachlasses.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nDer Beklagte 4 nahm am 25. November 2013 hierzu Stellung (Vi-act. A.VII.1).\nDie Beklagten 1 bis 3 liessen sich zu dieser Eingabe am 13. Januar 2014 vernehmen und wiederholten dabei die Anträge in ihrer Rechtsschrift vom 4. Dezember 2012 (Vi-act. A.VII.2). Der Kläger äusserte sich am 5. März 2014 zu\nden Dupliken der Beklagten und beantragte das Folgende (Vi-act. A.VII.3):\n\n1.–3. Gemäss Replik vom 16. August 2013.\n\n4. Die Anträge der Beklagten 1.–3. seien abzuweisen, soweit sie den\nklägerischen Anträgen widersprechen und soweit auf sie einzutreten ist.\n\n5. Die Anträge des Beklagten 4 seien gutzuheissen.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten\n1–3 evtl. zulasten des Nachlasses.\n\nDie Beklagten 1 bis 3 reichten hierzu am 28. April 2014 eine Vernehmlassung\nein (Vi-act. A.VIII). In dieser wiederholten sie ihre Anträge in der Rechtsschrift\nvom 4. Dezember 2012. Der Kläger äusserte sich dazu am 21. Mai 2014\nnochmals (Vi-act. A.IX).\n\nc) Am 5. März 2015 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Höfe die gutachterliche Schätzung diverser Grundstücke und setzte hierfür L.________ als\nGutachter ein (Vi-act. D.47). Dieser reichte die Gutachten am 20. April 2015\nzuhanden des Bezirksgerichts Höfe ein (Vi-act. D.48).\n\nE. Mit Urteil vom 26. September 2016 (BZ 2013 1) erkannte das Bezirksgericht Höfe das Folgende:\n\n1. a. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu\nbezahlen.\n\nb. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu\nbezahlen.\n\nc. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 426‘966.88 zu\nbezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n2. a. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Beklagten 4\nFr. 147‘627.86 zu bezahlen.\n\nb. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Beklagten 4\nFr. 147‘627.86 zu bezahlen.\n\nc. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Beklagten 4\nFr. 147‘627.86 zu bezahlen.\n\n3. a. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 Fr. 467‘728.11\nzuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.\n\nb. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 Fr. 467‘728.11\nzuzüglich 5 % Verzugszins ab 4. Dezember 2012 zu bezahlen.\n\n"}