{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:58", "Checksum": "9a11276ba53559481fb55f11bfeed7a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\n Auf das Auskunftsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten,\neventuell sei es abzuweisen, subeventuell sei es als gegenstandslos abzuschreiben.\n\nC. Kostenpunkt\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und\ndes Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit\nder Hauptsache.\n\nDie Beklagten 1 bis 3 beantragten am 22. März 2010 in einer als „beschränkte\nDuplik“ bezeichneten Rechtsschrift, es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären und es\nsei festzustellen, dass sie an diesem Nachlass, zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen, zu je einem Fünftel berechtigt seien, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. D.18). Der Beklagte 4\nverzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Vi-act. D.20). Der Kläger trug auf\nAbweisung der von den Beklagten 1 bis 3 am 22. März 2010 gestellten\nRechtsbegehren an (Vi-act. D.21).\n\nd) Am 22. September 2010 befragte der Präsident des Bezirksgerichts Höfe Herrn Dr. med. O.________ als Zeugen (Vi-act. D.27). Am 1. Dezember\n2010 hörte das Bezirksgericht Höfe P.________ als Zeugen an (Vi-act. D.28).\nDer Kläger und die Beklagten 1 bis 3 nahmen jeweils am 12. Januar 2011\nStellung zum Beweisergebnis (Vi-act. D.30 f.).\n\nC. Am 14. Februar 2011 fällte das Bezirksgericht Höfe das folgende Teilurteil (Vi-act. D.32):\n\n1. Der Kläger wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse\ngemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, den Be-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nklagten 1–3 über folgenden Sachverhalt Auskunft zu geben und\ndie entsprechenden Unterlagen offenzulegen:\n\n- Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1‘950‘000.00 gemäss Kaufvertrag über den Stockwerkeigentumsanteil Nr. xx, Gemeinde\nFreienbach, gemäss öffentlicher Urkunde vom 29. November\n1990\n\n2. Die Beklagten 1–3 werden unter Androhung der Bestrafung mit\nBusse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet,\ndem Kläger über ihre erbrechtlich relevanten Vorbezüge umfassend Auskunft zu erteilen.\n\n3. Die Auskunftsbegehren 1, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2h, 2i und 2j\ngemäss Klageantwort werden als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n4. Die Auskunftsbegehren 3a, 3b, 3c und 3d gemäss Klageantwort\nund Ziff. 4 und 5 der Stellungnahme der Beklagten 1–3 vom 9. Dezember 2009 werden als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n5. Der Antrag der Beklagten 1–3, wonach die öffentlich beurkundete\nletztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig\nzu erklären sei, wird abgewiesen.\n\n6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]\n\n7. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n8. [Zufertigung]\n\nDie von den Beklagten 1 bis 3 dagegen erhobene Berufung (Vi-act. E.56) wies\ndas Kantonsgericht Schwyz am 14. Februar 2012 ab und bestätigte das\nTeilurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Februar 2011 (ZK1 2011 16 vom\n14. Februar 2012, Dispositiv-Ziff. 1; Vi-act. D.33).\n\nD. a) Mit Eingabe vom 13. August 2012 spezifizierte der Kläger seine Klage\naufforderungsgemäss (Vi-act. A.III; Vi-act. E.61). Der Beklagte 4 teilte am\n24. August 2012 mit, er anerkenne diese Klageschrift und sei mit dem Teilungsvorschlag des Klägers einverstanden (Vi-act. E.63). Die Beklagten 1 bis\n3 nahmen hierzu am 4. Dezember 2012 Stellung und beantragten das Folgende (Vi-act. A.IV):\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n1. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen\nF.________ sowie sämtliche der Herabsetzung unterliegenden\nlebzeitigen Zuwendungen an Erben festzustellen.\n\n2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 am Nachlass\nder am rr (Datum) verstorbenen F.________ zuzüglich herabsetzbarer lebzeitiger Zuwendungen zu je 3/20 berechtigt sind.\n\n3. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der herabsetzbaren\nZuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen, wobei\nvon Erben erhaltene herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen zu\nberücksichtigen sind.\n\n4. Den Beklagten 1, 2 und 3 seien je 3/20 des Nachlasses unter Hinzurechnung sämtlicher der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen aus dem vorhandenen Nachlassvermögen in\nGeld zuzuweisen und – soweit das vorhandene Nachlassvermögen dazu nicht ausreicht – seien der Kläger und der Beklagte 4 zu\nverurteilen, den Beklagten 1, 2 und 3 Geldbeträge zuzüglich Zins\nzu 5 % ab Klageeinleitung zu bezahlen, so dass die Beklagten 1, 2\nund 3 ihren erbrechtlichen Anspruch am massgeblichen Nachlass\nerhalten.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung)\nzulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten\ndes Nachlasses.\n\nb) Die erstinstanzliche Einigungsverhandlung vom 9. April 2013 verlief ergebnislos (Vi-act. D.34). Der Kläger replizierte am 16. August 2013 und stellte\nfolgende Rechtsbegehren (Vi-act. A.V):\n\n1. Es sei der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen F.________,\nmit letztem Wohnsitz an der J.________strasse zz, festzustellen.\n\n"}