{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:26:58", "Checksum": "9a11276ba53559481fb55f11bfeed7a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 30.11.2018 ZK1 2016 38\nRegeste:\nErbteilung | Erbrecht\n\n 4. Der Beklagte 4 sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse\ngemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den\nBeklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere\nüber von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Vereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen, umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen\noffenzulegen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n5. Der Beklagte 4 habe im Sinne von Ziff. 4 insbesondere über folgende Sachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden\nUnterlagen offenzulegen:\n\na) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 269/1000 Miteigentum am Grundstück\ngemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach,\nPlan vv, durch die Erblasserin an den Beklagten 4 mit öffentlicher Urkunde vom 7. April 1982\n\nb) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 242‘225.00 gemäss dem in\nlit. a erwähnten Kaufvertrag\n\nc) dem Beklagten 4 bekannte frühere letztwillige Verfügungen\nder Erblasserin\n\nd) Kenntnisse betreffend die Überweisung der Erblasserin im\nBetrag von Fr. 100‘000.00 vom 13. Oktober 2001 an Herrn\nP.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls\nvon Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Beklagten\n4 weitergeleitet wurde.\n\nB. Auskunftsbegehren des Klägers\n\n6. Auf das Auskunftsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten,\neventuell sei es abzuweisen, subeventuell sei es als gegenstandslos abzuschreiben.\n\nC. Kostenpunkt\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und\ndes Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit\nder Hauptsache.\n\nc) Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 äusserte sich der Beklagte 4 zur Stellungnahme der Beklagten 1 bis 3 vom 9. Dezember 2009 (Vi-act. D.8). Der\nKläger reichte zur Rechtsschrift der Beklagten 1 bis 3 vom 9. Dezember 2009\nam 26. Januar 2010 eine Stellungnahme ein (Vi-act. D.11). Gleichentags äusserte sich der Kläger auch zum Antrag B.1 der Klageantwort der Beklagten 1\nbis 3 vom 4. Juli 2008 (Vi-act. D.12). Die Beklagten 1 bis 3 stellten am 27. Januar 2010 im Zusammenhang mit den Auskunftsbegehren betreffend den Beklagten 4 folgende Rechtsbegehren (Vi-act. D.13):\nKantonsgericht Schwyz 8\n\n1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 die Anträge\ngemäss A.3 lit. a, b, c und d (in der Klageantwort) sowie gemäss\nA.4 und A.5 lit. a, b, c und d in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Auskunftserteilung durch den Beklagten 4 als gegenstandslos erachten.\n\n2. An den übrigen nach wie vor aufrechterhaltenen Auskunftsbegehren (vgl. Anträge gemäss A.2 lit. a sowie A.3 lit. d und g der Stellungnahme vom 9. Dezember 2009), die sich an den Kläger richten, wird festgehalten.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und\ndes Beklagten 4, eventuell Verlegung der Kosten zusammen mit\nder Hauptsache.\n\nMit Eingabe vom 3. Februar 2010 beantragte der Beklagte 4 die Abweisung\ndes Begehrens der Beklagten 1 bis 3, wonach die letztwillige Verfügung der\nErblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären sei (Vi-act. D.15). Die\nBeklagten 1 bis 3 reichten am 24. Februar 2010 unter Bezugnahme auf die\nklägerische Eingabe vom 26. Januar 2010 eine Stellungnahme ein und trugen\ndarin auf Folgendes an (Vi-act. E.33):\n\nA. Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3\n\n1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 nun auch ihren Antrag gemäss A.2 lit. d (in der Klageantwort) bzw. A.3 lit. d (in\nder Stellungnahme vom 9. Dezember 2009) aufgrund der Auskunftserteilung durch den Kläger als gegenstandslos erachten.\n\n2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch\nnicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit\nBusse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.\n\n3. Der Kläger habe im Sinne von Ziff. 2 insbesondere über folgenden\nSachverhalt Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (lit. gemäss Anträgen in der Klageantwort\nbzw. Stellungnahme vom 9. Dezember 2009):\n\ng) Art und Weise der Tilgung des Kaufpreises von\nFr. 1‘950‘000.00 gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. November 1990 betreffend den Verkauf des\nStockwerkeigentumsanteils Nr. xx, Gemeinde Freienbach,\ndurch die Erblasserin an den Kläger\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nB. Auskunftsbegehren des Klägers\n\n"}