{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8807b232b6630de31225e38cd369d4dd"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-38_2018-11-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fdebe33ff2bfeaf721e3081d7f3e424c32f7433a2dc9fb0e5e01f97768472339f9918a4db8127bccdaf4bc0f8fef1841ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_38", "Checksum": "3156b5073c8d0964f7285b3e0f83eaf7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Oktober 2001 an Herrn\nP.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls\nvon Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Kläger\nweitergeleitet wurde\n\n3. Der Beklagte 4 habe insbesondere über folgende Sachverhalte\nAuskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen:\nKantonsgericht Schwyz 5\n\na) Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 269/1000 Miteigentum am Grundstück\ngemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde Freienbach,\nPlan vv, durch die Erblasserin an den Beklagten 4 mit öffentlicher Urkunde vomPla 7. April 1982\n\nb) Tilgung des Kaufpreises von Fr. 242‘225.00 gemäss dem in\nlit. a erwähnten Kaufvertrag\n\nc) dem Beklagten 4 bekannte frühere letztwillige Verfügungen\nder Erblasserin\n\nd) Kenntnisse betreffend die Überweisung der Erblasserin im\nBetrag von Fr. 100‘000.00 vom 13. Oktober 2001 an Herrn\nP.________; insbesondere auch, ob der Betrag allenfalls\nvon Herrn P.________ direkt oder indirekt an den Beklagten\n4 weitergeleitet wurde\n\nB. In der Hauptsache (Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung/Erbteilung)\n\n1. Es sei die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 5. Mai 2006 für ungültig zu erklären.\n\n2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1, 2 und 3 an diesem\nNachlass zuzüglich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen zu je\n1/5 berechtigt sind.\n\n3. Es seien der Nachlass der am rr (Datum) verstorbenen\nF.________ sowie sämtliche ausgleichungspflichtigen, evtl. sämtliche der Herabsetzung unterliegenden Zuwendungen an Erben\nfestzustellen.\n\n4. Es sei der Nachlass unter Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (= Teilungsmasse) bzw. der herabsetzbaren Zuwendungen (= Pflichtteilberechnungsmasse) zu teilen,\nwobei ausgleichungspflichtige Zuwendungen an den Erbteil des\njeweils ausgleichungspflichtigen Erben anzurechnen und von Erben erhaltene herabsetzbare Zuwendungen zu berücksichtigen\nsind.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in solidarischer Haftung)\nzulasten des Klägers und des Beklagten 4, evtl. teilweise zulasten\ndes Nachlasses.\n\nb) Der Beklagte 4 erklärte sich am 13. Januar 2009 bereit, Auskunft zu\nerteilen (Vi-act. D.3). Der Kläger nahm am 4. Mai 2009 Stellung zum Aus-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nkunftsbegehren der Beklagten 1 bis 3 (Vi-act. D.4). Die Beklagten 1 bis 3 äusserten sich am 9. Dezember 2009 und stellten die folgenden Rechtsbegehren\n(Vi-act. D.6):\n\nA. Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3\n\n1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten 1–3 die Anträge\ngemäss A.2 lit. a, b, c, e, f, h, i und j (in der Klageantwort) aufgrund\nder Auskunftserteilung durch den Kläger als gegenstandslos erachten.\n\n2. Soweit der Kläger den Auskunftsbegehren der Beklagten 1–3 noch\nnicht entsprochen hat, sei er unter Androhung der Bestrafung mit\nBusse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Beklagten 1–3 über sein Verhältnis zur Erblasserin, insbesondere über von dieser erhaltene Schenkungen (inkl. gemischte Schenkungen), Erbvorbezüge und Darlehen sowie über sonstige\nVereinbarungen mit der Erblasserin mit finanziellen Auswirkungen,\numfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.\n\n3. Der Kläger habe im Sinne von Ziff. 2 insbesondere über folgende\nSachverhalte Auskunft zu geben und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen (lit. gilt gemäss Anträgen in der Klageantwort):\n\nd) Art und Weise der Festsetzung des Kaufpreises beim Verkauf eines Miteigentumsanteils von 195/1000 Miteigentum\nam Grundstück gemäss Grundbuchblatt KTN yy, Gemeinde\nFreienbach, Plan vv, durch die Erblasserin an den Kläger mit\nöffentlicher Urkunde vom 7. April 1982\n\ng) Art und Weise der Tilgung des Kaufpreises von\nFr. 1‘950‘000.00 gemäss dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 29. November 1990 betreffend den Verkauf des\nStockwerkeigentumsanteils Nr. xx, Gemeinde Freienbach,\ndurch die Erblasserin an den Kläger\n\n"}