2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte bzw. zu je Fr. 1‘250.00 auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 2‘500.00 bezogen. Die Klägerin hat der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen. 4. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.