Aus diesen Gründen sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und vom Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 2‘500.00 zu beziehen, weshalb die Klägerin zu verpflichten ist, der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘250.00 zu bezahlen. Daher sind die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren gegenseitig wettzuschlagen;- Kantonsgericht Schwyz 30 beschlossen: 1. Auf die Klage wird eingetreten.