Die Klägerin obsiegt somit im Berufungsverfahren hinsichtlich der Eintretensfrage. Im Weiteren ist der Hauptantrag der Beklagten (Abweisung der Klage) nicht spruchreif, sondern es ist in Gutheissung des beklagtischen Subsubeventualantrags das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2016 aufzuheben sowie die Sache zur Durchführung des Beweis- Kantonsgericht Schwyz 29 verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist auch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben.