4. Zusammenfassend steht fest, dass sich die Beklagte auf das Verfahren vor Bezirksgericht March nicht einliess (vgl. E. 1 vorne), aber gleichwohl auf die Klage einzutreten ist (vgl. E. 2 vorne). Die Vorinstanz trat ebenfalls auf die Klage ein, wenn auch mit anderer Begründung (Einlassung der Beklagten auf das Verfahren). Die Klägerin obsiegt somit im Berufungsverfahren hinsichtlich der Eintretensfrage.