Falls nötig, wird die Vorinstanz daher zu klären haben, in welchen Fällen die Klägerin vom Besteller üblicherweise eine Anzahlung verlangt. Dabei wird sie entscheiden müssen, welche der von den Parteien offerierten Beweise – Befragung von K.________ als Zeuge sowie Befragung von E.________ als Partei oder dessen Beweisaussage (vgl. Replik vom 3. Dezember 2015, S. 8 N 4.4; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 13 N 11) – sie abzunehmen hat.