Zum anderen kann – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 20 N 3.5.3) – aus dem Umstand, dass die Klägerin mit Datum vom 7. Oktober 2011 der G.________ eine Auftragsbestätigung zukommen liess (Vi-KB 6), nicht zwingend geschlossen werden, die G.________ sei bloss als geänderte bzw. alternative Rechnungsadresse der Beklagten aufzufassen (vgl. E. 3.3c vorne), weshalb auch nicht gegenteilig angenommen werden kann, die G.________ sei Vertragspartnerin der Klägerin gewesen. Falls nötig, wird die Vorinstanz daher zu klären haben, in welchen Fällen die Klägerin vom Besteller üblicherweise eine Anzahlung verlangt.