nicht um ein Bargeschäft handelt. Wie es sich darum verhält, bzw. ob die Klägerin bei Neukunden und einem Auftragsvolumen von über Fr. 10‘000.00 üblicherweise eine Anzahlung verlangt, ist umstritten (vgl. Replik vom 3. Dezember 2015, S. 8 N 4.4; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 13 N 11), kann aufgrund der aktuellen Beweislage aber nicht beurteilt werden. Denn zum einen wird in den AGB der Klägerin (Vi-KB 7) eine Anzahlungspflicht nicht ausdrücklich erwähnt. Zum anderen kann – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act.