Unbestritten ist, dass die Klägerin Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit der Beklagten hatte, da Letztere bereits früher ihre Kundin war (vgl. KG-act. 1, S. 20 N 3.5.3). Wäre also die Beklagte Vertragspartei gewesen, hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, sich hinsichtlich des Geschäfts bzw. der Bezahlung der Kaufpreissumme von Fr. 12‘000.00 abzusichern. Wäre aber die G.________ Vertragspartei gewesen, ist fraglich, ob für die Klägerin keine solche Veranlassung bestanden hätte, zumal es sich vorliegend offenkundig Kantonsgericht Schwyz 28