Dies gilt insbesondere beim Kauf vertretbarer Waren wie bei Bargeschäften des Kleinhandels. Zurückhaltung mit der Annahme der Gleichgültigkeit ist immer dann geboten, wenn der Dritte seinem Vertragspartner „Kredit“ einräumt oder wenn Vertragsabschluss und Erfüllung weit auseinander liegen (Zäch/Künzler, a.a.O., N 112 zu Art. 32 OR). bb) Die Klägerin bestreitet nicht, dass bei der Beklagten ein Vertretungswille bestand (vgl. KG-act. 1, S. 20 N 3.5.3; KG-act. 7, S. 11 f. N 3.5).