c) aa) Die Gleichgültigkeit des Dritten bezieht sich auf den Vertreter und den Vertretenen, wobei beim Vertreter ein Vertretungswille vorliegen muss (Zäch/Künzler, a.a.O., N 90 zu Art. 32 OR; Watter, a.a.O., N 20 zu Art. 32 OR). Gleichgültigkeit darf im Allgemeinen nur bei Bargeschäften, die Zug um Zug abgewickelt werden, angenommen werden, oder dann, wenn der Gläubiger vollständig gesichert ist. Dies gilt insbesondere beim Kauf vertretbarer Waren wie bei Bargeschäften des Kleinhandels.