act. 9, S. 7 N 9), da insbesondere die stillschweigende Erklärung, in fremdem Namen zu handeln, spätestens bei Vertragsabschluss erfolgen muss. Ob nach dem Gesagten die Klägerin auf das von der Beklagten behauptete Vertragsverhältnis mit der G.________ schliessen musste, wird die Vorinstanz nach der Klärung der noch offenen Fragen, ob E.________ als Organ der Beklagten oder mit Vollmacht und im Namen der G.________ die Glastrennwand bei der Klägerin bestellte (vgl. E. 3.2 und 3.3 vorne), allenfalls noch zu prüfen haben.