bb) Unbestritten ist, dass E.________ von der Beklagten sich bei der Klägerin telefonisch meldete, daraufhin K.________, Mitarbeiter der Klägerin, die Büroräumlichkeiten in Freienbach im Beisein von E.________ aufsuchte und dort die Masse für die Glaswand aufnahm (vgl. E. 3.3c vorne). Umstritten ist dagegen, ob die G.________ alleinige Mieterin der Büroräumlichkeiten war, in welche die Glastrennwand eingebaut wurde, und ob das von ihr und von der Beklagten benützte Büro mit der Firma „G.________“ beschriftet war. Für letzteres offeriert die Beklagte die Befragung von E.________ als Partei und dessen Beweisaussage sowie die Befragung von M.________ und I.____