O., N 47 zu Art. 32 OR). Die (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung, in fremdem Namen zu handeln, muss spätestens bei Vertragsabschluss erfolgen, ansonsten liegt ein Eigengeschäft vor, es sei denn, dem Dritten sei es gleichgültig, mit wem er den Vertrag schliesse (Zäch/Künzler, a.a.O., N 54 zu Art. 32 OR).