genem Namen oder als direkter Stellvertreter abschloss (Zäch/Künzler, a.a.O., N 45 zu Art. 32 OR). Stillschweigendes Handeln für einen andern liegt etwa vor bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen (eines Verkaufsgeschäfts, eines Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebes, etc.) abgeschlossen werden, oder bei Geschäften, bei denen die Korrespondenz auf den Namen des Vertretenen geführt wird oder bei denen Bestellungen, Rechnungen, Lieferungen etc. an die Adresse des Vertretenen gesandt werden (Zäch/Künzler, a.a.O., N 47 zu Art.