b) aa) Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 OR). Das Handeln in fremdem Namen kann stillschweigend erfolgen, wenn der Dritte nach den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, was nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (Zäch/Künzler, a.a.O., N 45 zu Art. 32 OR; Watter, a.a.O., N 17 f. zu Art.