_ nie in Erscheinung getreten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, ob und in welchem Verhältnis die beiden Unternehmungen stünden. Für die Klägerin sei der Anschein entstanden, dass die Glastrennwand für die Benützung der Beklagten vorgesehen gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3 S. 8 f.). a) Die Beklagte legt dar, weshalb die Klägerin aus den Umständen habe schliessen müssen, dass E.________ von der Beklagten die G.________ vertreten habe und es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, mit wem sie den Vertrag schliesse (vgl. KG-act. 1, S. 19-21 N 3.4.1 – 3.5.3). Die Klägerin bestreitet diese Vorbringen (vgl. KG-act. 7, S. 10-12 N 3.4 – 3.5).