Vor-instanz im Wesentlichen aus, Herr E.________ sei ihr bereits von vorherigen Auftragsarbeiten bekannt gewesen, weshalb die Beklagte eine grössere Garantie für die Zahlungsfähigkeit geboten habe als die G.________. Die Klägerin und die Beklagte hätten in einem Vertrauensverhältnis gestanden, wofür ebenfalls der der Beklagten gewährte Rabatt spreche. Auch habe E.________ K.________ von der Klägerin anlässlich der Besichtigung der Örtlichkeiten empfangen und instruiert. Zwar seien die Büroräumlichkeiten von der G.________ und der Beklagten gemeinsam benützt worden. Doch sei die G.________ bzw. I.________ nie in Erscheinung getreten.