das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten und verfügt über Einzelunterschrift (Vi-KB 11). Er hat also nicht nur ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses, sondern ist faktisch zur alleinigen Anfechtung des vorliegenden Entscheids legitimiert und verfügt somit auch über ein schutzwürdiges rechtliches und tatsächliches Interesse am Prozessausgang. Die Vorinstanz durfte daher von der Befragung von E.________ als Zeugen absehen. Die Beklagte verlangte indessen auch nie dessen Zeugenbefragung, sondern lediglich dessen Parteibefragung und Beweisaussage (vgl. Klageantwort vom 12. Oktober 2015, S. 9 f.; Duplik vom 15. Februar 2016, S. 7 f.).