und L.________ als Zeugen (Replik vom 3. Dezember 2015, S. 7 N 4.3). Vor diesem Hintergrund und der unklaren Beweislage durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen nicht schliessen, es bleibe unbewiesen, dass E.________ die Glastrennwand nicht im Namen der G.________ bestellt habe. Insoweit ist der Vor-instanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beweisofferte E.________ nicht jede Beweiseignung zum Voraus abgesprochen werden kann. Zwar ist E.________ das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten und verfügt über Einzelunterschrift (Vi-KB 11).