der Klägerin hinsichtlich des Handelns im Namen und auf Rechnung der G.________ genau erklärt haben soll. Indessen kann heute nicht geschlossen werden, die Beklagte vermöge mit den offerierten Personen überhaupt nichts zu beweisen. Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang denn auch keine ungenügende Substanziierung geltend. Ausserdem offerierte sie für ihre Gegenbehauptung, die Beklagte habe sich ihr gegenüber nie als Vertreterin der G.________ zu erkennen gegeben, ihre Angestellten K.________ und L.________ als Zeugen (Replik vom 3. Dezember 2015, S. 7 N 4.3).